Allgemeine Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Zur Betreuung der Leistungsberechtigten im Mittelbereich Albstadt wurde in Albstadt-Ebingen im Gebäude der ARGE Zollernalbkreis eine Außenstelle eingerichtet. Die Leistungsberechtigten der Mittelbereiche Balingen und Hechingen werden durch das Sozialamt in Balingen betreut.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben:
- Personen, die die Altersgrenze erreicht haben; derzeit das 65.Lebensjahr vollendet haben
- Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Leistungen der Grundsicherung sind antragsabhängig.
Externe Links:
www.sm.baden-wuerttemberg.de
Bildung und Teilhabe
Kinder haben einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern
- leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
- leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind (Sozialhilfe)
- Wohngeld oder
- den Kinderzuschlag
bekommen.
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Externe Links:
www.bmas.de
Antragsvordruck (84,7 KB)

