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Forstamt [Landratsamt Zollernalbkreis]
Forstamt
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Telefon: 07433 / 92-1500
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Ihr Ansprechpartner:

Christoph Heneka
Leiter Forstamt
Bild des persönlichen Kontakts Herr Heneka
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Fax: 07433/92-1666
Sprechzeiten: -
Gebäude:
Raum: 317
Aufgaben:

Förderung von forstlichen Massnahmen im Privatwald

Kulturfrau auf 50-Pfennig  Stück
Kulturfrau auf 50-Pfennig Stück

Ein finanzielle „Dienstleistung“ stellen die vielfältigen Fördermaßnahmen des Landes Baden-Württemberg, des Bundes und der Europäischen Union dar. Für private Waldbesitzer ist dabei vor allem die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (RL NWW) in der jeweils gültigen Fassung von Bedeutung.
Nach dieser Richtlinie können unter anderem für folgende waldbaulichen Maßnahmen Zuschüsse beantragt werden:

Erst- bzw. Neuaufforstung:
Zuwendungsfähig sind genehmigte Aufforstungen von zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen oder sonstigen Flächen mit Laubbäumen oder als Mischkultur aus standortsgerechten Nadelbäumen mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40 % der Fläche.

Wiederaufforstung:
Bei Umbaumaßnahmen von Reinbeständen bzw. Beständen mit nicht standortsgerechten Baumarten in stabile Laub- bzw. Mischbestände oder Wiederaufforstungen von naturnahen Waldgesellschaften nach Naturereignissen (Sturm, Käfer) oder Waldbrand gelten hinsichtlich des Laubbaumanteiles die gleichen Bedingungen wie für Erstaufforstungen.

Vor- und Unterbau:
Vorausverjüngungen von Beständen mit standortgeeigneten Laubbäumen (i.d.R. Buche) oder Weißtannen sind in lückig oder licht gewordenen Altbeständen förderfähig.


Alle oben genannten waldbaulichen Massnahmen ist gemein, dass die zusammenhängende Mindestfläche 0,1 Hektar betragen muss.

Als Bewaldungsart ist neben der Pflanzung und der Saat auch die natürliche Ansamung (Naturverjüngung) möglich.

Nachbesserungen bei Erstaufforstungen, Wiederaufforstungen oder Vor- bzw. Unterbaumaßnahmen werden gefördert, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Durchführung der geförderten Maßnahme aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmungen, nicht jedoch Wildverbiss, Mäuseschäden, etc.) Pflanzenausfälle auf mehr als 30 % der Fläche oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind.

Neben den bereits genannten Maßnahmen sind nach der Förderrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere waldbauliche Maßnahmen (z.B. Anbau seltener Baumarten, Jungbestandspflege, usw.) zuwendungsfähig. Für alle Fördertatbestände gilt, dass der Mindestzuschussbetrag je Antrag und Jahr 250,- Euro erreichen muss; ansonsten ist die Bewilligung des Antrages nicht möglich.

Das Forstamt steht Ihnen für weitere Informationen bzw. Details zu den einzelnen Fördermöglichkeiten gerne zur Verfügung.