Personenstandswesen, Standesamtsaufsicht
Namensänderungsbehörde
Namensänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz fordert hier das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Nur dann können anstößige oder lächerliche Vor- und Familiennamen sowie solche, die außergewöhnlich schwer sprech- oder schreibbar sind, bzw. fremdländische Namensbestandteile vom Landratsamt in einem förmlichen Verfahren geändert werden. Ebenso ist die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach Scheidung der Ehe der Eltern möglich, wenn die Mutter das Sorgerecht besitzt und einen neuen Namen angenommen hat.
Es empfiehlt sich, dass Sie Ihren Fall zunächst telefonisch mit den zuständigen Ansprechpartnern besprechen.
Standesamtsaufsicht
Das Landratsamt übt die staatliche Fachaufsicht über die 26 Standesämter (mit ca. 140 Standesbeamten) im Zollernalbkreis aus. Dies geschieht durch umfassende Beratung der Standesbeamten, durch Prüfung und Genehmigung vorlagepflichtiger Sachverhalte (insbesondere wenn das Recht eines oder mehrerer ausländischer Staaten berührt ist), durch Vorgaben für eine einheitliche Rechtsanwendung und die Durchführung von Lehrgängen für die Standesbeamten und deren Mitarbeiter.
Als Fachaufsichtsbehörde ist das Landratsamt dabei ausschließlich im verwaltungsinternen Verhältnis zu den Standesämtern tätig. Bitte wenden Sie sich als Bürger daher immer unmittelbar an das für Ihren Wohnort zuständige Standesamt, das Teil des Bürgermeisteramtes (Rathaus oder Ortschaftsverwaltung) ist.
Versicherungsamt
Das Versicherungsamt übt die Rechtsaufsicht über die bei den Bürgermeisterämtern gebildeten Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung aus. Weiterhin nimmt es eine Reihe gesetzlicher Aufgaben unmittelbar wahr. Es wirkt beispielsweise bei den Allgemeinen Sozialversicherungswahlen mit, bearbeitet Amtshilfeersuchen der Träger der Sozialversicherung und führt Abstimmungsverfahren zum Anschluss von Handwerksinnungen an eine bestehende Innungskrankenkasse durch.
Staatsangehörigkeitsbehörde
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist – anders als die Einbürgerungsbehörde – nicht für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zuständig, sondern für die Feststellung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorliegt. Bei positivem Abschluss des Verfahrens wird ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.
Das betreffende Verfahren wird nur auf Antrag durchgeführt, was allerdings nicht allzu häufig vorkommt: Rund 98 % aller deutschen Staatsangehörigen besitzen keinen Staatsangehörigkeitsausweis und benötigen ihn auch nicht. Daher besteht auch für Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge keine grundsätzliche Verpflichtung, einen zwischenzeitlich abgelaufenen Staatsangehörigkeitsausweis verlängern zu lassen.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis muss nur beantragt werden, wenn eine Behörde dies ausdrücklich verlangt (z.B. wenn ein deutscher Staatsangehöriger zum Beamten ernannt werden soll oder eine Apotheke führen möchte).
Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werden umfassend die Lebensumstände des Antragstellers und seiner relevanten Vorfahren im Verlaufe der deutschen Geschichte (mindestens zurückgehend bis in das Jahr 1914) ermittelt.

