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Herr Martin Erler
07433 / 92-1909

Dienststelle

Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Robert-Wahl-Straße 7
72336 Balingen
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Fax 07433 921933

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Tiergesundheit / Tierkörperbeseitigung

In der Tierseuchenbekämpfung steht der Schutz vor der Bedrohung durch Tierseuchen im Vordergrund. Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche, Rinderpest und Tuberkulose, die einen großen wirtschaftlichen Schaden verursachen können oder wie die Tollwut gefährlich für den Menschen sind, sind aus dem Landkreis seit Jahren verbannt.
Als Vorsorgemaßnahme, um schnell Maßnahmen gegen die Verschleppung eventuell auftretender Seuchen ergreifen zu können, wurden nahezu alle Tierhaltungen registriert. Dies betraf bis jetzt die Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen , Einhufern (Pferde, Esel, Mulis), Geflügel und Bienen. All diese Betriebe wurden mit Betriebsnummern EDV-mäßig erfaßt. Dies ermöglicht im Seuchenfall unmittelbar die Feststellung aller in einem gewissen Umkreis gelegenen Haltungen bestimmter Tierarten.
Wichtig ist hierfür auch eine lückenlose Tierkennzeichnung der landwirtschaftlichen Nutztiere durch Ohrmarke, Tätowierung etc. und die Erfassung in einer zentralen Datenbank

Chrissy

Wer sein Haustier mit in den Urlaub nehmen möchte, sollte sich vorab bei seinem Tierarzt oder unter http://www.petsontour.de/  oder bei dem Konsulat des Reiselandes erkundigen, welche Bestimmungen für das gewünschte Reiseziel gelten. In manchen Fällen ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Für Fragen bzw. zur Terminabsprache steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung gerne unter der Tel.: 07433/92-1906 zur Verfügung

Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. In den afrikanischen Ursprungsländern übertragen Lederzecken das Virus der ASP. Diese spielen in Mitteleuropa keine Rolle. Hier erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (Sekreten, Blut, Sperma), die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. zubreitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung,
landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen. Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. Nach einer Infektion entwicklen Tiere sehr schwere, aber auch unspezifische Allgemeinsymptome. ASP ist keine Zoonose, also zwischen Tier und Mensch
übertragbare Infektionskrankheit, und daher für den Menschen ungefährlich.
(Friedrich- Löffler- Institut)

Als seuchenhygienische Maßnahme sollten Aufbruch und Zerwirkabfälle der Jägerschaft nicht im Wald verbleiben, sondern über eine der sieben Verwahrstellen des Kreises entsorgt werden.

Verwahrstellen Zollernalbkreis (PDF) (75,9 KiB)
 

Am 10.09.2020 wurde der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland amtlich festgestellt - in Brandenburg, im Landkreis Spree-Neiße. 
Ein Ausbruch der ASP bei Wildschweinen hat erhebliche Konsequenzen für die in den betroffenen Restriktionsgebieten gelegenen Schweinehaltungen. Insbesondere wird das Verbringen lebender Schweine einschließlich Schlachtschweinen aus diesen Gebieten nur noch mit behördlicher Ausnahmegenehmigung möglich und mit hohen Auflagen verbunden sein. Im Zollernalbkreis gibt es bisher keinen Ausbruch und dieser liegt noch in keinem Restriktionsgebiet. Um allerdings die Kontrolluntersuchungen des betriebsbezogenen Genehmigungsverfahrens vorzuverlegen, wird in Baden-Württemberg ab 01.10.2020 ein freiwilliges ASP-Früherkennungsprogramm gestartet. Hierzu verweisen wir auf eine Pressemitteilung des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR). 
Pressemitteilung ASP MLR (PDF) (183,6 KiB)
Antrag ASP-Früherkennungsprogramm (PDF) (630,1 KiB)
 
Für weitere Informationen zur ASP verweisen wir auf eine Broschüre des MLR:https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/publikation/did/die-afrikanische-schweinepest/ 
Broschüre ASP MLR (PDF) (3,293 MiB)

Tierkörperbeseitigung

Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften werden durch die Bestimmungen zur Tierkörperbeseitigung ergänzt. Jedes tote Tier, egal woran es gestorben ist, unterliegt diesen Vorschriften. Dieses Vorgehen erhält vor dem Hintergrund der BSE-Situation in Europa eine ganz besondere Bedeutung und erfordert gerade bei gestorbenen Rindern, Schafen und Ziegen zusätzliche Maßnahmen. Neben Schlachtabfällen unterliegen auch die Abfälle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die in der Gastronomie anfallen, den Beseitigungsbestimmungen. Gesondert wird aus den Schlachtbetrieben das sogenannte Risikomaterial von Rindern, Schafen und Ziegen entsorgt. Das grundsätzliche Verfütterungsverbot für Tiermehl, eine Folge der ersten BSE-Fälle in Deutschland, hat die Kosten der Tierkörperbeseitigung in der Folge stark erhöht. Die Überwachung der Einhaltung auch dieser Vorschriften obliegt den Tierärzten des Amtes.

Bienensachverständige

Bienensachverständige Zollernalbkreis (PDF) (574,3 KiB)

Amerikanische Faullbrut

  Allgemeinverfügung(en) zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Derzeit keine Allgemeinverfügung(en) im Zollernalbkreis.

Tollwutmonitoring

Mit der Änderung der Tollwutverordnung vom 4. Oktober 2010 ergaben sich für das jährliche Tollwutmonitoring einige Änderungen.
Mit der Neufassung des § 3a der Tollwutverordnung müssen nun alle sog. „Indikatortiere“ der Untersuchung auf Tollwut zugeführt werden.
Indikatortiere sind kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären, sowie alle verendet (auch verunfallt) aufgefundenen Füchse, Marderhunde und Waschbären.
Gesund erlegte Tiere ohne Auffälligkeiten oder Krankheitserscheinungen werden nicht mehr in das Routinemonitoring einbezogen.
Das Land Baden-Württemberg zahlt den Jagdausübungsberechtigten zur Honorierung des Aufwandes zur Probenbereitstellung eine sog. Fuchsprämie. Die Gesamtzahl der landesweit prämierungsfähigen Tiere wurde auf 500 Indikatortiere festgesetzt (gedeckelt). Die Höhe der Prämie beträgt 25 €. Für die Erfassung bzw. Reihenfolge der Prämierungsfähigkeit ist das Eingangsdatum in den Untersuchungsämtern entscheidend. Die sog. Fuchstruhen (Standorte s. Anlage 1) (PDF) (9,1 KiB) können von den Jagdausübungsberechtigten im Zollernalbkreis genutzt werden um dort die Indikatortiere abzuliefern. Die Entleerung der Truhen erfolgt durch das Landratsamt (Veterinäramt) jedoch nur bei Bedarf und nicht bei jedem einzelnen Tier. D.h., wer seine Chancen auf Zuteilung einer Prämie insbesondere am Jahresende erhöhen möchte, muss sein Tier selbst nach Aulendorf zum Untersuchungsamt bringen.
 
Die Indikatortiere sind einzeln in stabilen Plastiksäcken zu verpacken und der vollständig ausgefüllte Untersuchungsantrag (Anlage 2) (PDF) (29 KiB) in einen separaten Beutel (z.B. Gefrierbeutel) mit einem stabilen Band außen zu befestigen. Das Veterinäramt wird die Prämienempfänger dann kontaktieren (Untersuchungsanträge bitte leserlich mit Kugelschreiber ausfüllen).