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Abbruch von Gebäuden - Kenntnisgabeverfahren

Allgemeine Informationen

- Ist der Abbruch verfahrensfrei?

Landesbauordnung (§50 Abs. LBO).
- Wenn das Gebäude im Geltungsbereich der Stadt- und Ortsbildsatzungen liegt oder
denkmalgeschützt ist, gelten teilweise abweichende und weitergehende Vorschriften.

Verfahrenspflichtiges Vorhaben

Sie können zwischen Kenntnisgabe- und Genehmigungsverfahren wählen. Das Kenntnisgabeverfahren ist beim Abbruch auch möglich, wenn das Gebäude nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

Erforderliche Unterlagen

Übersichtsplan (Lageplan) mit Bezeichnung nach Straße und Hausnummer M 1:5000


Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Abgangsstatistik)

Formulare

Formular zur Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens

Fristen

Keine

Gebühren

Gebührenfrei (für die Bearbeitung bei der Gemeinde kann eine Gebühr anfallen)

Ansprechpartner


 



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