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Abbruch von Gebäuden - Genehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

  • Ist der Abbruch verfahrensfrei?
    Landesbauordnung (§ 50 Abs. LBO).
  • Wenn das Gebäude im Geltungsbereich der Stadt- und Ortsbildsatzungen liegt oder denkmalgeschützt ist, gelten teilweise abweichende und weitergehende Vorschriften.

Verfahrenspflichtiges Vorhaben
Sie können zwischen Kenntnisgabe- und Genehmigungsverfahren wählen. Das Kenntnisgabeverfahren ist beim Abbruch auch möglich, wenn das Gebäude nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

Erforderliche Unterlagen

Übersichtsplan (Lageplan) mit Bezeichnungen nach Straße und Hausnummer M 1:5000
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Abgangsstatistik)
Bestätigung des Fachunternehmers (kann nachgereicht werden)

Formulare

Genehmigungsantrag

Fristen

Keine

Gebühren

  • 6 ‰  der Baukosten, mindestens jedoch 100 €
  • je nach Einzelfall weitere Gebühren für Befreiungen, Baulastenübernahme etc.

Ansprechpartner




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