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Bei der Teilung von Wohnungseigentum verlangt das Grundbuchamt (Notar) vor der Eintragung in das Grundbuch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Hierin wird bestätigt, dass die künftige Eigentumswohnung alle Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Gesetzgeber im Bezug auf deren Abgeschlossenheit verlangt werden.
Zu beachten:
- Planunterlagen (mindestens dreifach):
- Sämtliche Räume in den Aufteilungsplänen müssen entsprechend ihrer Funktion ausreichend bezeichnet werden.
- Alle Pläne müssen in Planhefte eingeklebt oder gebunden werden, auf denen ein Aufkleber mit Angaben über die Anschrift des Antragstellers und den Standort des Bauvorhabens (mit Parzellenangabe) enthalten sein muss.
- Jeder Raum der abgeschlossenen Bereiche muss mit der betreffenden Ziffer versehen werden.
- Gemeinschaftlich genutzte Raumeinheiten (z.B. Trocken-, Heizungsräume) einschließlich ihrer Zugänge, müssen gesondert gekennzeichnet werden. Sie müssen durch alle Teileigentümer betreten werden können.
- Sofern eine Garage vorhanden ist, müssen Pläne (Grundriss, Schnitt, Ansichten) beigefügt werden.
- Die eingereichten Pläne müssen mit den genehmigten Baugesuchsplänen übereinstimmen.
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