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Abmeldung / Stilllegung / Außerbetriebsetzung

Bei der Abmeldung ( Stillegung ) von Fahrzeugen wurde zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Abmeldung
unterschieden. Die Stillegungsfrist für vorübergehend abgemeldete Fahrzeuge betrug für ab dem 1.8.1999 abgemeldete
Fahrzeuge 18 Monate, gerechnet ab dem Tag der tatsächlichen Abmeldung. Nach Ablauf der Stillegungsfrist konnte ein
Fahrzeug nur mit einem Vollgutachten wieder zugelassen werden.

Seit dem 01.03.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wurden die bisher
gebräuchlichen Bezeichnungen Stilllegung und Abmeldung in der Außerbetriebsetzung zusammengefasst. Wesentliche
Neuerung daran ist, dass die Frist von 18 Monaten zur Wiederzulassung abgeschafft wurde. Es ist künftig, unabhängig
von der Zeitspanne der Außerbetreibsetzung nur noch eine gültige Haupt- und evtl. Abgasuntersuchung vorzulegen, falls
das Fahrzeug wieder in Verkehr gebracht werden soll.
 

Bei der Außerbetreibsetzung von Fahrzeugen zur
Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und Lastkraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 3,5 t werden noch benötigt:

  • Verwertungsnachweis, den Sie von der anerkannten Annahmestelle oder dem anerkannten Verwertungsbetrieb erhalten,  
            oder
  • eine Erklärung, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist oder zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.
    Diese Erklärung muss bei der Zulassungsstelle abgegeben werden.

Notwendige Unterlagen:

Außerbetreibsetzung:

  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder.
  • bei den oben genannten evtl. Fahrzeugarten zusätzlich: Verwertungsnachweis oder Abgabe der Erklärung bei der Zulassungsstelle.

Gebühren:
Außerbetriebsetzung:

  •   5,90 Euro für ein Fahrzeug mit BL - Zulassung
  • 11,00 Euro für ein auswärtiges Fahrzeug

Bei der endgültigen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit Verwertungsnachweis oder der angesprochenen Erklärung erhöht sich die Gebühr um 5,10 Euro. Ohne Vorlage des Verwertungsnachweises oder Abgabe der Erklärung bei der Zulassungsstelle kann eine endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht erfolgen.

 

Formulare

Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs

Ansprechpartner in Albstadt, Balingen und Hechingen





 

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