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Als untere Naturschutzbehörde sind wir für naturschutzrechtliche Genehmigungen auf Landkreisebene zuständig. Dies sind insbesondere Genehmigungen, die keiner Bau-genehmigung bedürfen. Artenschutzrechtliche Genehmigungen in bebauten Bereichen werden auch von der unteren Naturschutzbehörde erteilt.
Zudem werden Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen, geändert oder Ausnahmegenehmigungen nach den Schutzgebietsverordnungen erlassen.
Zu anderen Vorhaben (Bau von Leitungen, Straßen, Wegen, Gebäuden, Masten usw.) im Außenbereich wird die untere Naturschutzbehörde angehört und gibt mit fachlicher Unterstützung der Kreisökologie eine Stellungnahme zum Vorhaben ab.
Bei unerlaubten Eingriffen im Außenbereich werden die Verstöße von der unteren Naturschutzbehörde verfolgt oder mit der jeweils zuständigen Behörde abgestimmt.

Im Zollernalbkreis ist die untere Naturschutzbehörde auch für Aufforstungsgenehmigungen zuständig.

Durch die Denkmalschutzbehörde werden vor allem Gebäude aber auch Brücken oder Wegkreuze usw. als Kulturdenkmale ausgewiesen.  
Der Landkreis ist für die Kulturdenkmale zuständig, für die nicht die beiden Großen Kreisstädte Albstadt und Balingen oder die Stadt Hechingen zuständig sind.
Ausgewiesen werden Kulturdenkmale, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse be-steht.       
Als Untere Denkmalschutzbehörde erteilen wir denkmalschutzrechtliche Genehmi-gungen für Umbauten oder Unterhaltungsmaßnahmen bei Kulturdenkmalen und er-lassen Anordnungen zum Schutz von Kulturdenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz.
Das Referat Denkmalpflege beim Regierungspräsidium in Tübingen unterstützt als Höhere Denkmalschutzbehörde das Landratsamt fachlich.

Soll ein ausgewiesenes Kulturdenkmal verändert oder entfernt werden, ist zuvor mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung





 

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