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Flyer
Stallklima und Kälbergesundheit

Aktuelle Merkblätter zu GLÖZ 8 Stilllegung, GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung, GLÖZ 5 Erosion

GLÖZ 5: (PDF) (205,3 KiB)
GLÖZ 6: (PDF) (172,9 KiB)
GLÖZ 8 (PDF) (75,2 KiB):

Veranstaltungskalender 2023/2024

Veranstaltungskalender

Keine Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist 2023/24

Dieses Jahr wird seitens des Landratsamtes Zollernalbkreis keine Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist erlassen. Damit gilt für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland die allgemein gültige Sperrfrist vom 1. November 2023 bis einschließlich 31. Januar 2024.

In begründeten Ausnahmefällen können bis zum 22.Oktober 2023 Einzel- oder Sammelanträge zur Verschiebung der Sperrfrist um bis zu 2 Wochen gestellt werden (§ 6 Abs. 10 Düngeverordnung). Die Antragstellung erfolgt über das Landwirtschaftsamt Zollernalbkreis. Ein entsprechendes Formular zur Antragstellung findet sich im Anhang. Die Anträge können per Post oder per Mail an Landwirtschaftsamt@Zollernalbkreis.de eingereicht werden.

Zur Genehmigung von Einzelanträgen bedarf es des Einvernehmens der unteren Wasserbehörde Zollernalbkreis. Bei Sammelanträgen ist darüber hinaus das Regierungspräsidium Tübingen zu beteiligen. Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig. Für Einzelanträge wird eine Gebühr von voraussichtlich 50 € pro Antrag erhoben.

Für Fragen zur Antragstellung und zur Düngung stehen Ihnen die Kollegen*Innen des Sachgebietes Pflanzenbau zur Verfügung:

Herr Ziegler: 07433-92 1949
Frau Lohrmann: 07433-92 1947
Herr Wachendorfer: 07433-92 1950
Frau Pfriender: 07433-92 1946

Hier Einzelantrag Sperrfristverlängerung  2023/2024 (PDF) (112,6 KiB)

Neue Direktvermarkterbroschüre "Genuss direkt vom Hof" ist online

Hier finden Sie die Broschüre (PDF) (2,403 MiB)

Kennarten des Artenreichen Grünlands im Rahmen der Öko-Regelung 5 und FAKT II

Hier finden Sie das Dokument (PDF) (221,9 KiB)

Gemeinsamen Antrag

Informationen zu GAP, FAKT und Förderantrag

Biodiversitätsstärkungsgesetz

Düngeverordnung ab 01.05.2020

Die Wichtigsten Änderungen für Landwirte im Zollernalbkreis in Kurzform

  • Keine roten Gebiete im Zollernalbkreis!
  • Die Erstellung eines Nährstoffvergleiches entfällt ab 2020
  • N-Düngung im Herbst zu Wintergerste und Winterraps wird voll auf die Frühjahrsdüngung angerechnet
  • Keine Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden.
  • Aufzeichnungspflichten (siehe Entscheidungsbaum):  

Düngebedarfsermittlung

Düngung pro Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (Schlagkartei) innerhalb 2 Tagen

 

  • Für die Gesamtnährstoffermittlung aus Wirtschaftsdüngern, 170 kg/ha Obergrenze, dürfen Flächen die nicht gedüngt werden wie z.Bsp. Stillegungsflächen,  Extensivierungsflächen, Vertragsnaturschutzflächen, nicht mit  in die Gesamtberechnung aufgenommen
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rindergülle und Gärrest auf 60%, Schweinegülle auf 70% in Folge der verlustarmen Ausbringung auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025.
  • Sperrzeit für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis zum 15. Januar 
  • Sperrzeit für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom Dezember bis zum 15. Januar .
  • Auf Grünland im Herbst ab 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit 80 kg Gesamt-N/ha flüssiger organischer  Dünger

https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung

Unterwegs in Wald und Flur

Gemeinsamer Appell: Pflanzen- und Tierwelt schützen – Eigentum respektieren, Broschüre des Landesbauernverbandes "Für ein guten Miteinander" Rücksichtsvolles Verhalten in Wald und Flur. (PDF) (284,1 KiB)