Umweltzone Balingen
Zum 01. April 2017 wurde in ganz Balingen die Umweltzone eingeführt.
Im Bereich der Stadt Balingen ist zum 1. April 2017 eine Umweltzone eingerichtet worden. Dies bedeutet, dass von diesem Tage an nur noch Fahrzeuge im Stadtbereich verkehren dürfen, die eine grüne Plakette tragen, gesetzlich von den Verboten ausgenommen sind (s.u.) oder für die eine besondere Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Generell durch das Gesetz ausgenommen sind:
- Mobile Maschinen (z. B.Stapler, Bagger) und Geräte (z. B. Mähwerk, Pflug)
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen,
- Fahrzeuge für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Müllfahrzeuge),
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gem. § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnug führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen (rotes 07er oder H-Kennzeichen).
Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 und § 16a FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV sind ebenfalls ohne Plakette und ohne Einzelgenehmigung zulässig.
Immer aber gilt: Nachrüstung vor Ausnahme!
Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt (PDF) (109,9 KiB).
Und so gehen Sie vor:
- Prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette bekommen kann.
- Falls Ihr Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Plakette nicht erfüllt, prüfen Sie, z.B. über Ihre Fachwerkstatt, ob es eine Nachrüstmöglichkeit gibt.
- Falls auch keine Nachrüstmöglichkeit besteht, prüfen Sie, ob Sie und Ihr Fahrzeug unter die Ausnahmeregelung fallen.
- Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausscheiden, überlegen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllen. Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich schriftlich.
Weitere Auskünfte und aktuelle Hinweise erhalten Sie telefonisch unter 07433/92-1510.
Formulare:
Antrag auf Ausnahmegenehmigung (PDF) (91,6 KiB)
Flottenantrag auf Ausnahmegenehmigung (PDF) (141,7 KiB)
Merkblatt (PDF) (109,9 KiB)
Rechtsgrundlage:
35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Eine Übersicht über Umweltzonen in ganz Deutschland finden Sie beim Umweltbundesamt.