Kontakt

Allgemeine Fragen rund um die Zulassung für Balingen

Zulassungsstelle Balingen
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Telefon 07433 921525
Fax 07433 921650

Sachgebietsleitung
Moritz Diebold

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag
07:30 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
07:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:00 Uhr
13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
07:30 - 13:00 Uhr


Allgemeine Fragen rund um die Zulassung für Albstadt

Zulassungsstelle Albstadt
Unter dem Malesfelsen 23
72458 Albstadt
Telefon 07431 80001524
Fax 07431 80001283

Andrea Überall
Dienststellenleitung Zulassungsstelle Albstadt
Telefon 07431 8000-1284


Allgemeine Fragen rund um die Zulassung für Hechingen

Zulassungsstelle Hechingen
Heiligkreuzstraße 10
72739 Hechingen
Telefon 07471 93091526
Fax 07471 93091291

Ramona Futschik
Dienststellenleitung Zulassungsstelle Hechingen
Telefon 07471 93091287

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Deutsch

Umweltzone Balingen

Zum 01. April 2017 wurde in ganz Balingen die Umweltzone eingeführt.

Im Bereich der Stadt Balingen ist zum 1. April 2017 eine Umweltzone eingerichtet worden. Dies bedeutet, dass von diesem Tage an nur noch Fahrzeuge im Stadtbereich verkehren dürfen, die eine grüne Plakette tragen, gesetzlich von den Verboten ausgenommen sind (s.u.) oder für die eine besondere Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Generell durch das Gesetz ausgenommen sind:

  • Mobile Maschinen (z. B.Stapler, Bagger) und Geräte (z. B. Mähwerk, Pflug)
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.  der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen,
  • Fahrzeuge für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Müllfahrzeuge),
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  • Oldtimer (gem. § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnug führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen (rotes 07er oder H-Kennzeichen).

Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 und § 16a FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV sind ebenfalls ohne Plakette und ohne Einzelgenehmigung zulässig.

Immer aber gilt: Nachrüstung vor Ausnahme!

Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt (PDF) (109,9 KiB).

Und so gehen Sie vor:

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette bekommen kann.
  2. Falls Ihr Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Plakette nicht erfüllt, prüfen Sie, z.B. über Ihre Fachwerkstatt, ob es eine Nachrüstmöglichkeit gibt.
  3. Falls auch keine Nachrüstmöglichkeit besteht, prüfen Sie, ob Sie und Ihr Fahrzeug unter die Ausnahmeregelung fallen.
  4. Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausscheiden, überlegen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllen. Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich schriftlich.

Weitere Auskünfte und aktuelle Hinweise erhalten Sie telefonisch unter 07433/92-1510.

Formulare:
Antrag auf Ausnahmegenehmigung (PDF) (91,6 KiB)
Flottenantrag auf Ausnahmegenehmigung (PDF) (141,7 KiB) 
Merkblatt (PDF) (109,9 KiB)

Rechtsgrundlage:
35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Eine Übersicht über Umweltzonen in ganz Deutschland finden Sie beim Umweltbundesamt.