Kfz-Zulassungen
Online-Terminvergabe
Der Publikumsverkehr erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Bitte nutzen Sie zur Vereinbarung eines Termins unser Angebot der Online-Terminvergabe:
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Sollten Sie einen bereits gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte rechtzeitig ab, damit wir ihn neu vergeben können!
Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz Stufe 4)
Damit können unsere Bürger künftig über die Homepage der Zulassungsstelle sämtliche Standarddienstleistungen auch Online abwickeln, sofern sie einen neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion sowie ein geeignetes Kartenlesegerät besitzen. Auch ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" genügt.
Ausführliche Informationen zum Verfahren gibt das Bundesverkehrsministerium auf seiner Homepage BMDV bekannt.
Nachstehend finden sie die Links für die internetbasierte Außerbetriebsetzung und Fahrzeugzulassung.
internetbasierende Außerbetriebsetzung
internetbasierende Fahrzeugzulassung
Mit Inkrafttreten der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 01.09.2023, wird die internetbasierte Fahrzeugzulassung auf die Stufe 4 erweitert.Damit erhalten auch juristische Personen die Möglichkeit, die Zulassungsvorgänge Erstzulassung, Tageszulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Außerbetriebsetzung internetbasiert über die bestehenden Portale der zuständigen Zulassungsbehörden zu nutzen. Die vollautomatisierte Antragsbearbeitung wird Regelfall bei der Bearbeitung von allen Anträgen; nur wenn die vollautomatisierte Antragsbearbeitung scheitert, findet die teilautomatisierte Antragsbearbeitung statt. Schließlich wird auch die Möglichkeit der sofortigen Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nach Abschluss des internetbasierten Zulassungsverfahrens geschaffen.
Kennzeichenmitnahme bei Halterwechsel, Wiederzulassung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II und internetbasierte Fahrzeugzulassung
Mit der 4. Änderungsverordnung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist seit dem 01.10.2019 möglich das Kennzeichen aus einem anderen Landkreis trotz Halterwechsel zu übernehmen. Des Weiteren muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei einer Wiederzulassung auf den selben Halter nicht mehr vorgelegt werden (sofern sich keine Änderungen ergeben haben).
Damit werden nun auch die internetbasierte Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge für Privatpersonen ermöglicht (IKFZ-Stufe 3), nähere Informationen dazu, bei Dienstleistungen internetbasierte Fahrzeugzulassung.
Zusatz H, E und der Saisonzeitraum müssen in die Zulassungsbescheinigung Teil II gedruckt werden
Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), müssen seit dem 01.01.2018 die Zusätze H, E und der Saisonzeitraum in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Brief) eingedruckt werden. Deshalb muss bei jeder Änderung, Aufnahme oder Löschung eines entsprechenden Zusatzes die ZB II vorliegen.
Saisonzulassung bei H-Kennzeichen und grünen Kennzeichen
Mit der 3. Änderungsverordnung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), ist seit dem 01.10.2017 für Halter von H-Kennzeichen und Halter von grünen Kennzeichen möglich Ihre Kennzeichen mit Saison zu kombinieren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Saisonkennzeichen und Oldtimer Kennzeichen (H-Kennzeichen).
Neue Kennzeichen
Mit der 1. Änderungsverordnung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), werden seit dem 01.01.2015 neue Stempelplaketten (Klebesiegel) und Zulassungsbescheinigungen mit einem jeweils verdeckten Sicherheitscode verklebt und ausgestellt.
Die bisherigen Kennzeichen mit Halterungen für Festplaketten können daher seit dem 01.01.2015 nicht mehr weiter verwendet werden, sobald zulassungsrechtliche Maßnahmen anstehen. Für jede zulassungsrechtliche Befassung müssen also Kennzeichen vorgelegt werden bzw. neu geprägt werden, bei denen die Abstemplung dieser neuen Stempelplaketten (Klebesiegel) möglich ist.
Einzugsermächtigung KfZ-Steuer bei Fahrzeugzulassungen
Für die verkehrsrechtliche Zulassung Ihres Fahrzeugs ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer seit 2007 gesetzlich vorgeschrieben. Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zum 01.02.2014, ist die Verwendung eines SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlich. Seit dem 05.04.2018 wird die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, die bisher von den Finanzämtern der Landesfinanzverwaltung durchgeführt wurde, durch die Zollverwaltung übernommen.
Wir bitten Sie bei jeder Zulassung ein vollständiges, ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Mandat vorzulegen. Anträge und Formulare finden Sie unten bei Top-Themen.
Unser Team bei Fragen rund um die Zulassung von Fahrzeugen ist auf drei Dienststellen im Landkreis verteilt.
So finden Sie uns:
- in 72336 Balingen, Richard-Strauss-Str. 5, im Balisana Gebäude im 1. Stock,
- in 72379 Hechingen, Heiligkreuzstraße 10, gegenüber dem Landgericht und
- in 72458 Albstadt-Ebingen, Unter dem Malesfelsen 23, direkt neben dem TÜV.
Online-Dienste:
Um auch Ihnen einen angenehmen und reibungslosen Besuch der Zulassungsstelle zu ermöglichen, haben wir nachfolgend einige Informationen für Sie bereitgestellt, doch unser beliebtester Service vorab:
Wunschkennzeichen
internetbasierende Außerbetriebsetzung
internetbasierende Fahrzeugzulassung
Dienstleistungen:
Zulassung
Änderung der Zulassung
Anträge / Allgemeine Infos
- Erforderliche Unterlagen bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen (PDF) (391,2 KiB)
- Antrag auf KFZ-Zulassung mit Vollmacht/SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (PDF) (274,6 KiB)
- Einwilligung zur Zulassung eines KFZ auf minderjährigen Halter (PDF) (82,2 KiB)
- Hinweis zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer im SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren (PDF) (14,5 KiB)
- Allgemeine Informationen zur Zulassung
- Neue Zulassungsdokumente
- Steuervergünstigung
- Wiedereinführung Alt-Kennzeichen HCH
- Vorgaben und Hinweise zur Ausgestaltung der Kennzeichen und Anbringung der Stempelplaketten (PDF) (1,453 MiB)
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