Allgemeine Informationen zur Zulassung
Zuständigkeit der Zulassungsbehörde
Ausschlaggebend ist der Wohnsitz bzw. der regelmäßige Standort des Fahrzeugs.
Vor der Zulassung ist zu prüfen ...
1. ob die Ausweisdokumente wie Reisepass oder Personalausweis noch gültig sind;
2. ob die im Rahmen Ihres Fahrzeugs eingeschlagene Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) mit der im Fahrzeugbrief in der Ziffer "E" eingetragenen FIN übereinstimmt;
3. ob die Eintragungen des Versicherers in der von ihm ausgestellten elektronischen Versicherungsbesätigung (eVB) richtig und vollständig sind.
Fahrzeugveräußerung
Teilen Sie der Zulassungsbehörde bitte den Namen und die Anschrift sofort nach Veräußerung in Form eines Kaufvertrages oder unserer Mustermitteilung mit.
Mustermitteilung einer Veräußerungsanzeige (PDF) (368,5 KiB)
Es ist aber in jedem Fall ratsam, das Fahrzeug vor Verkauf außer Betrieb zu setzen.
Umzug, Namensänderung
Adress- und Namensänderungen sind Meldepflichtig und müssen vor Ort geändert werden.
Änderungen, Hauptuntersuchungen, Mängel am Fahrzeug
1. Verständigen Sie Ihre Zulassungsbehörde unverzüglich, wenn an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden.
2. Weist Ihr Fahrzeug einen Mangel auf, sollte er in Ihrem eigenen Interesse sofort behoben werden.
3. Melden Sie Ihr Fahrzeug zur jeweiligen Hauptuntersuchung vor Ablauf des im Fahrzeugschein nachgewiesenen Monats bei einer amtlichen Überwachungsorganisation an.
Zulassung für andere
Falls Sie nicht selbst zur Zulassungsbehörde kommen können, benötigt Ihr Vertreter Ihren Personalausweis/Reisepass, sowie eine von Ihnen ausgestellte schriftliche Vollmacht. Ebenso muss auf dem Zulassungsantrag vermerkt sein, dass Sei einverstanden sind, dem Dritten mitzuteilen, dass evtl. offene Zulassungsgebühren oder Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen und daher die Zulassung verweigert werden muss. Dies beruht auf dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz und der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer.
Ebenso muss seit 2007 auch in Baden-Württemberg die IBAN zum KfZ-Steuereinzug angegeben werden.
Verwenden sie hierfür am besten unseren KFZ-Zulassungsantrag mit SEPA-Lastschriftmandat (PDF) (274,6 KiB)
Zulassung auf Minderjährige
Grundsätzlich muss eine Behinderung vorliegen. Zulassung auf eine nicht behinderte, minderjährige Person ist allerdings nur möglich, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, für das der betreffende Minderjährige eine Fahrerlaubnis hat.
Ein Minderjähriger benötigt für die Zulassung eines Kfz auf seinen Namen eine handschriftlilche Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise.
Einwilligung zur Zulassung eines KFZ auf minderjährigen Halter (PDF) (361,1 KiB)
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I
Beachten Sie bitte die Informationen und Hinweise auf der Zulassungsbescheinigung Teil I.