Ihr Ansprechpartner


Herr Schuler
Sachgebietsleiter
Einbürgerungen 
Tel.: 07433/92-1898
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 244
(Stingstr. 17 in Balingen)
Email: einbuergerung@zollernalbkreis.de

Frau Pfaff
Sachbearbeitung
Einbürgerungen A - J
Tel.: 07433/92-1361
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 236
(Stingstr. 17 in Balingen)
Email: einbuergerung@zollernalbkreis.de


Frau Schairer
Sachbearbeitung
Einbürgerungen 
Tel.: 07433/92-1364
Fax: 07433/92-12 40
Zimmer 234
(Stingstr. 17 in Balingen)
Email: einbuergerung@zollernalbkreis.de


Frau Walter
Sachbearbeitung
Einbürgerungen K - Z
Tel.: 07433/92-1686
Fax: 07433/92-12 40
Zimmer 234
(Stingstr. 17 in Balingen)
Email: einbuergerung@zollernalbkreis.de

Öffnungszeiten

Dienstgebäude:
Stingstr. 17, 72336 Balingen
Mo.-Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. Nachmittag nur mit Terminvereinbarung von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr 
Termine vereinbaren Sie bitte telefonisch. 

Deutsch

Einbürgerung

Das Landratsamt Zollernalbkreis ist als Einbürgerungsbehörde für alle Menschen zuständig, die mit Hauptwohnsitz im Zollernalbkreis gemeldet sind und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten wollen. Einen Einbürgerungsantrag kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen, wer nicht schon Deutsche bzw. Deutscher durch Geburt oder aufgrund eines besonderen gesetzlichen Erwerbsgrundes ist.

Antragstellung:

Das Antragsformular erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes, beim Landratsamt Zollernalbkreis oder Sie können es hier ausdrucken (PDF) (213,2 KiB). Bitte vergessen Sie auch nicht dieses Hinweisblatt (PDF) (123,8 KiB).

Den ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes ein.

Download Unterlagen

Informationen


Hinweis:
Der Deutsche Bundestag hat am 19.01.2024 ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen. Da es sich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt, dauert das Gesetzgebungsverfahren noch an und tritt erst mit seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Bis dahin gelten die derzeitigen Regelungen.

Von Nachfragen zu künftigen Einbürgerungsvoraussetzungen bitten wir abzusehen, da der künftige Gesetzestext noch nicht vorliegt.

Ebenfalls ist eine rein vorsorgliche Antragstellung unter Berufung auf die künftigen Regelungen nicht opportun.
Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes werden wir an dieser Stelle über die Änderungen und Neuerungen informieren. Wir rechnen damit frühestens im Mai diesen Jahres.

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Voraussetzungen für eine Einbürgerung
In den Jahren 2000 und 2008 wurde das Staatsangehörigkeitsrecht, das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1913 stammte, wegen der veränderten gesellschaftlichen Situation dahingehend geändert, dass am Ende eines geglückten Eingliederungsprozesses die Einbürgerung steht.

Im Folgenden können nur die Grundzüge der Voraussetzungen dargestellt werden, die das Staatsangehörigkeitsgesetz für eine Einbürgerung fordert. Diese Informationen sind nicht rechtsverbindlich.


Aufenthaltszeiten
Eine Einbürgerung setzt zunächst voraus, dass Sie sich bereits eine gewisse Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine der folgenden vier Konstellationen zutrifft:

1. Sie haben seit 8 Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
2. Sie haben seit 7 Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und haben einen Integrationskurs erfolgreich absolviert.
3. Sie haben seit 6 Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und es liegen besondere Integrationsleistungen vor, z.B. besonders gute Deutschkenntnisse oder            besonderes bürgerschaftliches Engagement.
4.Sie haben seit 3 Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und seit 2 Jahren einen deutschen Ehegatten.


Hinweis zur Miteinbürgerung von Familienangehörigen:
Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sich Ihre Angehörigen noch nicht acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Hierfür ist nur ein eigener Einbürgerungsantrag Ihres Ehegatten erforderlich (Ihre Kinder tragen Sie bitte in Ihrem eigenen Antrag ein, der dann auch von Ihrem Ehegatten unterschrieben werden muss).


Erforderlicher Aufenthaltstitel
Sie müssen eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU („alte“ Rechtslage) besitzen bzw. eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis-EU oder Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (in Kraft seit 30. Juli 2004; „neue“ Rechtslage). Die Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes genügt zur Einbürgerung allerdings nicht, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der nicht auf einen Daueraufenthalt gerichtet ist.


Ausreichende Deutschkenntnisse
Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für eine Einbürgerung nicht erforderlich. Sie benötigen lediglich ausreichende Kenntnisse, und zwar in mündlicher und schriftlicher Form. Diese Kenntnisse müssen Sie durch einen der folgenden drei Nachweise belegen:

1. Abschlusszeugnis einer deutschen Schule.
2. Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.
3. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch
    (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) oder ein gleichwertiges Sprachzeugnis.

Hinweis:
Die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch wird im Zollernalbkreis von den Volkshochschulen in Albstadt, Balingen und Hechingen sowie der Deutschen Angestellten-Akademie in Albstadt durchgeführt. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten dieser Einrichtungen.


Einbürgerungstest
Sie müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Dies können Sie durch den Abschluss an einer allgemeinbildenden deutschen Schule nachweisen.

Wenn Sie keinen Schulabschluss in Deutschland erworben haben, ist ein Einbürgerungstest erforderlich. Dieser Test besteht aus 30 Fragen zu den Themenbereichen „Leben in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ und „Mensch und Gesellschaft“ sowie 3 Fragen zu Baden-Württemberg (zusammen also 33 Fragen). Die Fragen werden aus einem Fragenkatalog ausgewählt, der vom Bundesministerium des Innern festgelegt wurde und insgesamt 330 Fragen umfasst. 

Um den Test zu bestehen, müssen Sie im Ankreuzverfahren innerhalb einer Stunde 17 der gestellten 33 Fragen richtig beantworten. Sie können den Test beliebig oft wiederholen.

Hinweis:
Sie können den Einbürgerungstest im Zollernalbkreis nur bei der Volkshochschule Balingen ablegen. Dort wird auch ein Vorbereitungskurs angeboten. 


Wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzungen
Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten können. Von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie solche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII beziehen.


Unbescholtenheit

Sie dürfen nicht wegen einer erheblichen Straftat verurteilt worden sein. Unbeachtlich sind geringfügige Verurteilungen. Folgende Strafen stehen einer Einbürgerung nicht im Wege:

• Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
• Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen
• Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und
die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Hinweis:
Wird strafrechtlich gegen Sie ermittelt, ruht das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. Das bedeutet, dass wir über Ihren Einbürgerungsantrag erst nach dem strafrechtlichen Verfahren entscheiden.


Loyalitätserklärung
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen bei verfassungsfeindlichen Betätigungen und der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Sie müssen sich daher zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie weder verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, noch an solchen Bestrebungen teilgenommen haben. Verfassungsfeindlich sind Bestrebungen, die

• gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
• eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.
• durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Haben Sie früher derartige Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie sich davon abgewandt haben.


Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Ein Grundgedanke im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, bei der Einbürgerung das Entstehen von Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Das heißt, die alte Staatsangehörigkeit soll bei der Einbürgerung nicht bestehen bleiben. Dies geschieht auf zwei Wegen: durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.

Falls Ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung nicht automatisch verloren geht, müssen Sie diese Staatsangehörigkeit daher aufgeben. Meistens reicht dafür keine einfache Erklärung, viele Staaten verlangen einen formalen Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, der bei der jeweiligen Auslandsvertretung gestellt werden muss.

Hinweis:
Damit Sie den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit stellen können, erhalten Sie von uns eine Einbürgerungszusicherung, sobald die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Einbürgern können wir Sie jedoch erst, wenn der andere Staat positiv über Ihren Entlassungsantrag entschieden hat.

Für Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt seit August 2008 eine Sonderregelung:

Sie müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung nicht ablegen. Allerdings kann es sein, dass die betreffenden Personen nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Daneben kennt das Einbürgerungsrecht einige wenige weitere Ausnahmen, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird.


Einbürgerungsantrag
Den Einbürgerungsantrag und das Hinweisblatt zum Einbürgerungsantrag finden Sie in der rechten Spalte


Gebühren für die Einbürgerung
Die Gebühr beträgt 255 € pro Person. Für miteinzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen ermäßigt sie sich auf 51 €.
Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen oder der Antrag abgelehnt werden muss, ist eine ermäßigte Gebühr zu entrichten.


Sie haben eine Frage?
Wenn Sie Fragen zur Einbürgerung oder zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens haben, steht Ihnen die Einbürgerungsbehörde gerne für Auskünfte zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Aufgrund des mitunter großen Andrangs vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.