Kontakt

Bauen und Naturschutz
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Telefon 07433 921302
Fax 07433 921319

Martin Ridder
Leitung Bauamt

Deutsch

Kenntnisgabeverfahren

Allgemeine Informationen

Hier liegen die Prüfpflichten und die Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens bei den Bauherrn, den Architekten/Bauingenieur und den Sachverständigen.
Das Bauvorhaben wird den Baurechtsbehörden nur zur Kenntnis gegeben. Das Kenntnisgabeverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn im Rahmen des Baugesuchs Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen erforderlich sind.

Voraussetzungen:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und steht nicht im Widerspruch zu dessen Festsetzungen.

Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 

  1. Wohngebäuden,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten.

Zusätzlich muss das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.v § 51 Abs. 2 Nr. 1 LBO und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen.

Eingriffe der Behörden nur dann, wenn:
  • gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Werden von der Gemeinde erhoben.

Unsere datenschutzrechtlichen Hinweise finden Sie auf https://www.zollernalbkreis.de/ds-bau