Allgemeine Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Zur Betreuung der Leistungsberechtigten im Mittelbereich Albstadt wurde in Albstadt-Ebingen im Gebäude der Zulassungsstelle, Unter dem Malesfelsen 23, eine Außenstelle eingerichtet. Die Leistungsberechtigten der Mittelbereiche Balingen und Hechingen werden durch das Sozialamt in Balingen betreut.
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
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Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern
- leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
- leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind (Sozialhilfe)
- Wohngeld oder
- einen Kinderzuschlag
erhalten.
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Antragsvordruck Bildung und Teilhabe (PDF) (342,9 KiB)
Anlage "Klassenfahrt" (PDF) (38,5 KiB)