Kontakt

Herr Beiter
Sachgebietsleitung
Buchstaben N - Z
Tel.: 07433/92-13 70
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 516

Herr Schütt
Buchstaben A - M
Tel.: 07433/92-17 63
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 514
waffenrecht@zollernalbkreis.de

Frau Stumpp
Buchstaben A - M
Mo.-Fr. vormittags, Do. nachmittags
Tel.: 07433/92-11 52
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 510
waffenrecht@zollernalbkreis.de

Frau Krasnici
Buchstaben N - Z (Waffen)
Tel.: 07433/92-13 74
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 513
waffenrecht@zollernalbkreis.de

Öffnungszeiten

Mo.-Do. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. 15.00 - 17.30 Uhr
Fr. 08.00 - 12.30 Uhr

   

Deutsch

Sprengstoffe

Allgemeine Informationen zum Umgang mit Sprengstoffen

Im Sprengstoffrecht gehört es zu unseren Hauptaufgaben, entsprechende Erlaubnisse zu erteilen bzw. zu verlängern. Sollten die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, entscheiden wir über den Widerruf einer erteilten Erlaubnis.

Für den nichtgewerbsmäßigen Umgang mit Sprengstoffen ist eine Erlaubnis erforderlich. Dies gilt etwa für das

  • Böllerschießen
  • Vorderladerschießen auf genehmigten Schießständen und
  • Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

Sie wollen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erhalten?  
Die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis setzt voraus, dass Sie einen entsprechenden Lehrgang besucht und diesen erfolgreich mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen haben. Zu diesem Lehrgang werden Sie zugelassen, wenn Sie Ihre Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung nachgewiesen haben.

Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis nach § 20 Sprengstoffgesetz (sogenannter „Befähigungsschein“, der den Inhaber zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen berechtigt und z.B. von Personen benötigt wird, denen die Verantwortung für den Umgang und die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen übertragen wurde bzw. die in eigener Verantwortung Sprengarbeiten für einen Betrieb vornehmen) benötigen wir folgende Unterlagen:

Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (wird z.B. benötigt, um Patronen laden und wiederladen zu können) sind folgende Unterlagen erforderlich:


Wenn Sie den  Verkauf von Feuerwerk der Klassen I und II gemäß § 14 Sprengstoffgesetz anzeigen wollen, finden Sie hier das entsprechende Formular. (PDF) (4,9 KiB)