Kontakt


Herr Beiter
Sachgebietsleitung


Sachbearbeitung Waffenrecht:

Herr Schütt
Buchstaben A - M
Tel.: 07433/92-17 63
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 514
waffenrecht@zollernalbkreis.de

Frau Liefke
Buchstaben N - Z
Tel.: 07433/92-13 53
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 515
waffenrecht@zollernalbkreis.de
 

Waffenbesitzkarten:

Frau Stumpp
Buchstaben A - M
Di.-Fr. vormittags, Di.+Do. nachmittags
Tel.: 07433/92-11 52
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 510
waffenrecht@zollernalbkreis.de

Frau Krasnici
Buchstaben N - Z
Tel.: 07433/92-13 74
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 513
waffenrecht@zollernalbkreis.de
 

Öffnungszeiten

Mo.-Do. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. 15.00 - 17.30 Uhr
Fr. 08.00 - 12.30 Uhr

   

Deutsch

Waffenrecht

Zu den Hauptaufgaben der Waffenbehörde gehören die Erteilung und Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und die Ein- und Austragung von Waffen in Waffenbesitzkarten. Außerdem führen wir in regelmäßigen Abständen eine Zuverlässigkeitsprüfung aller Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse durch. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, entscheiden wir über einen Widerruf der erteilten Erlaubnisse.

Allgemeine Informationen zum Erwerb und Besitz von Waffen  
In Deutschland gibt es strenge und umfangreiche Vorschriften für den Erwerb bzw. Besitz von Waffen. Sie sollten sich daher unbedingt entsprechend kundig machen, bevor Sie Waffen erwerben oder in Besitz nehmen. Für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen ist grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte als Erlaubnisurkunde erforderlich. Hierzu muss ein Bedürfnis- und Sachkundenachweis vorgelegt werden. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde überprüft. Sie können Schusswaffen erwerben und besitzen z.  B. als

Weitere Informationen zur Waffenaufbewahrung finden Sie hier. (PDF) (110 KiB)

Informationen zu dem am 01.09.2020 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes finden Sie hier:

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Bundeskriminalamt
  
Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen und dafür bestimmte Munition bei Besuchen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen, benötigen Sie einen sogenannten „Europäischen Feuerwaffenpass“.

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist hingegen nach wie vor erlaubnisfrei. Für das Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit (d.h. außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums) bedarf es jedoch eines sogenannten „Kleinen Waffenscheins“. Der Kleine Waffenschein wird erteilt, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt.