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Erneuerbare Energien

Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

 

Das GEG ersetzt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.

 

Hinweis: In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das GEG ersetzt. Das EWärmeG schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien auch für am 1. Januar 2009 bereits errichtete Gebäude vor, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird.

 

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden.

 

Neben den bereits aus dem EEWärmeG bekannten Erfüllungsoptionen gibt es im GEG für Neubauten die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit Photovoltaik-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen.

 

In der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DVO) des Landes Baden-Württemberg ist Folgendes geregelt: Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

 

Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

 

Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, ob die Ausführung von Bau- und Installationsmaßnahmen den Nachweisen und Erklärungen entspricht. Zu diesem Zweck kann sie den Bauherrn und den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten. Zu diesen Unterlagen zählen der Energieausweis, die Unternehmererklärung, der Inspektionsbericht für Klimaanlagen, der Nachweis über die Lieferung fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse sowie die Vereinbarung und Dokumentation über die Wärmeversorgung im Quartier.

Zuständige Stelle

für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

  • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
  • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen

Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude

Verfahrensablauf

Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Ferstigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

Fristen

- unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme

Erforderliche Unterlagen

Musterformulare für die Erfüllungserklärung können hier heruntergeladen werden:

Ggf. sind der Erfüllungserklärung weitere Bescheinigungen beizufügen:

  • ggf. Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG über die Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG
  • ggf. Messbeleg über die Dichtheit des Gebäudes
  • ggf. Befreiungsbescheid nach § 102 GEG von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG
  • Vorlage weiterer Bescheinigungen auf Verlangen der unteren Baurechtsbehörde

Kosten

für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Stand: 24.04.2023

Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen?
Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Zuständige Stelle

  • für die Ausstellung des Nachweises:
    • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
    • Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    • Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
    • Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal http://www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden:

  1. Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
  2. Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz oder Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu einem Drittel, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.

Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenig beheizte Gebäude oder Hallen.

Die Pflicht entfällt, wenn

  • alle Optionen unmöglich sind oder
  • alle Optionen denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.

Eine Befreiung auf Antrag kommt in Frage, wenn die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Einsatz von Photovoltaik oder
  • Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.

Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium .

Verfahrensablauf

Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.

Fristen

Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage

Erforderliche Unterlagen

für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen

Kosten

  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweises: keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)

  • § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
  • § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
  • § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht

Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)

Freigabevermerk

16.02.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg