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Einschulungsuntersuchung

Alle Kinder, die in Baden-Württemberg eingeschult werden, müssen nach § 91 Schulgesetz, Abs. 2, an der Einschulungsuntersuchung teilnehmen.

Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. Das Kultusministerium legt die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest. Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder.

Sie gliedert sich in zwei Untersuchungsschritte auf:

Schritt 1
erfolgt für alle Kinder in der Regel im vorletzten Jahr vor der Einschulung. So können Kinder gegebenenfalls frühzeitig gefördert oder gezielt behandelt werden.

Schritt 2
findet in den Monaten vor der Einschulung statt. Hier steht die Feststellung eventueller gesundheitlicher Einschränkungen der Schulfähigkeit im Vordergrund.

Die Entscheidung über die Einschulung trifft die Schule.

Weitere Informationen

Hinweise zum Datenschutz: www.zollernalbkreis.de/ds-gesundheit