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Standesamtaufsicht
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Staatsangehörigkeitsbehörde

Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist – anders als die Einbürgerungsbehörde – nicht für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zuständig, sondern für die Feststellung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorliegt. Bei positivem Abschluss des Verfahrens wird ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.

Das betreffende Verfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Im alltäglichen Leben wird ein Staatsangehörigkeitsausweis kaum benötigt. Daher besteht auch für Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge keine grundsätzliche Verpflichtung, einen zwischenzeitlich abgelaufenen Staatsangehörigkeitsausweis verlängern zu lassen.

Ein Staatsangehörigkeitsausweis muss dann beantragt werden, wenn eine Behörde dies ausdrücklich verlangt (z.B. wenn ein deutscher Staatsangehöriger zum Beamten ernannt werden soll).

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werden umfassend die Lebensumstände des Antragstellers und seiner für das Verfahren relevanten Vorfahren ermittelt.