Betreuungsbehörde
Nach dem Betreuungsgesetz kann für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich besorgen können und keine ausreichende Vorsorge (z.B. durch Vollmacht) getroffen haben, auf Antrag, Anregung oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden.
Gerne können Sie sich mit folgenden Anliegen an die örtliche Betreuungsbehörde wenden:
- Information und Beratung zu allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht
- Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher und freiberuflicher Betreuer bei der Führung einer Betreuung
- Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Beglaubigung (öffentlich) von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Weitere Aufgaben der Betreuungsbehörde sind:
- Unterstützung der Betreuungsgerichte durch fachliche Stellungnahmen
- Beteiligung an Verfahren der Betreuungsgerichte wie z.B.
- Notwendigkeit einer Betreuung
- Vorschlag eines Betreuers
- Aufhebung einer Betreuung
- Gewinnung von geeigneten Betreuern
- Koordination des Zusammenwirkens von den an der Umsetzung des Betreuungsrechts beteiligten Akteuren
Mehr Informationen zum Thema finden Sie bei den zuständigen Ministerien:
Justizministerium Baden-Württemberg
und
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
sowie dem
Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer