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Heimbeirat, Fürsprechergremium und Bewohnerfürsprecher

Heimbeirat

In der Regel erfolgt die Mitwirkung der Heimbewohnerinnen und -bewohner durch einen sogenannten Heimbeirat. Die Heimleitung oder der Träger müssen bei einer Vielzahl von Entscheidungen eine Stellungnahme dieses Gremiums einholen. Damit ist die Heimmitwirkung nicht nur ein Ausdruck demokratischer Rechte, sondern sie leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Heimbewohnerinnen und -bewohner.

Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Heimbeirats erstrecken sich unter anderem auf die folgenden Angelegenheiten des Heimbetriebs:

  • Unterkunft, Betreuung und Verpflegung
  • Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung,
  • Aufstellung und Änderung der Hausordnung in dem Heim,
  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
  • Formulierung oder Änderung der in dem Heim geltenden Musterheimverträge für die Bewohnerinnen und Bewohner,
  • Änderung der Entgelte der Einrichtung,
  • Umfassende Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten,
  • Änderung der Art und des Zwecks des Heims.

Weiterhin gehört es zu den Aufgaben des Heimbeirats, das Einleben der Bewohnerinnen und Bewohner im jeweiligen Heim zu fördern.

Zudem ist der Heimbeirat konkreter Ausdruck des Verbraucherschutzgedankens im Heimrecht: Er nimmt Anregungen und Beschwerden von Heimbewohnerinnen und -bewohnern entgegen und wirkt darauf hin, dass die betreffenden Vorschläge umgesetzt und Mängel abgestellt werden. Dadurch ist er ein wichtiges Qualitätssicherungsinstrument.

In der Regel führt der Heimbeirat ein Mal im Jahr eine Bewohnerversammlung durch. In dieser Versammlung erstattet er den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht.

Der Heimbeirat wird von den Heimbewohnerinnen und -bewohnern gewählt. Wählbar sind zunächst die Heimbewohnerinnen und -bewohner selbst. Ebenso können auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen als Mitglieder des Heimbeirats gewählt werden.

Die Amtszeit beträgt in Alten- und Pflegeheimen zwei Jahre und in Einrichtungen für behinderte Menschen vier Jahre.

Die Mitglieder des Heimbeirats führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Die durch ihre Tätigkeit entstehenden (angemessenen) Kosten trägt der Heimträger. Die Heimbeiräte haben Anspruch auf eine Schulung, die ihnen die erforderlichen Kenntnisse über das Heimrecht und die ausführenden Verordnungen vermittelt. Auch diese Schulungskosten müssen (in angemessenem Umfang) vom Heimträger getragen werden.

Zusätzlich zum Heimbeirat soll in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und den Heimbeirat bei seiner Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die Mitglieder des Angehörigen- und Betreuerbeirats sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Fürsprechergremium

Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden die Aufgaben der Heimmitwirkung in der Regel durch ein sogenanntes Fürsprechergremium wahrgenommen.

Die Mitglieder dieses Gremiums haben dieselben Aufgaben und Rechte wie die Mitglieder eines Heimbeirats.

Bewohnerfürsprecher

Kann weder ein Heimbeirat noch ein Fürsprechergremium gebildet werden, werden die Aufgaben der Heimmitwirkung durch einen sogenannten Bewohnerfürsprecher wahrgenommen.

Der Bewohnerfürsprecher wird im Benehmen mit der Heimleitung von der Heimaufsichtsbehörde bestimmt. Die Heimbewohnerinnen und -bewohner können Vorschläge zu seiner Auswahl unterbreiten. Zum Bewohnerfürsprecher kann bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet erscheint.

Die Amtszeit beträgt regelmäßig zwei Jahre. Auch der Bewohnerfürsprecher ist unentgeltlich und ehrenamtlich tätig. Die durch seine Tätigkeit entstehenden (angemessenen) Kosten trägt der Heimträger.