Ihre Ansprechpartner

Telefonische Erreichbarkeit Ausländerbehörde:

Montag: 08.00 Uhr - 10.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 10.00 - 12.00 Uhr  und  14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch: KEINE telefonische Sprechzeit
Freitag: 08.00 - 10.00 Uhr 

Persönliche Vorsprachen NUR mit vorab Onlineterminvereinbarung.

Frau Arnst
Sachgebietsleiterin
Tel.: 07433/92-1660
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 218
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Schneider
Verwaltungsrechtliche Verfahren
Tel.: 07433/92-1797
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 212
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Boss
Verwaltungsrechtliche Verfahren 
Tel.: 07433/92-1364
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 212
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Glückler
Verwaltungsrechtliche Verfahren 
Einbürgerungen
Tel.: 07433/92-1974
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 212
(Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Roppelt
Vorzimmer Ausländerbehörde 
Tel.: 07433/92-1397
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 215
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Weimar 
Sachbearbeitung A - Ar
Tel.: 07433/92-1366
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 210
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Yilmaz 
Sachbearbeitung As - Co
Tel.: 07433/92-1367
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 210
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Zirkel
Sachbearbeitung Cp - G 
Tel.: 07433/92-1968
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 209
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Hartl
Sachbearbeitung H - I 
Tel.: 07433/92-1506
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 209
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Muran
Sachbearbeitung J - L
Tel.: 07433/92-1368
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 211
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Schlagenhauf 
Sachbearbeitung M - No
Tel.: 07433/92-1365
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 211
Grünewaldstr. 15 in Balingen(Stingstr. 17 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Bahr
Sachbearbeitung Np - R 
Tel.: 07433/92-1238
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 214
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Alhamwi
Sachbearbeitung S
Tel.: 07433/92-1670
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 214
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Herr Andresen
Sachbearbeitung T - X
Tel.: 07433/92-1246
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 213
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Brittner
Sachbearbeitung Ukrainer und Y-Z
Tel.: 07433/92-1363
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 206
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de


Frau Gröber
Sachbearbeitung Verpflichtungserklärungen
07433-92-1793
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 206
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de


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Frontoffice

Frau Weißmann
Tel.: 07433/92-1377
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 122
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Prokein
Tel.: 07433/92-1935
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 122
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Frau Mayer
Tel.: 07433/92-1313
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 126
Grünwaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de


Frau Roppelt
Tel.: 07433/92-1397
Fax: 07433/92-1240
Zimmer 215
Grünewaldstr. 15 in Balingen
migration@zollernalbkreis.de

Verpflichtungserklärungen


Allgemeine Informationen zur Verpflichtungserklärung

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.
 
Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, alle Kosten zu übernehmen, die für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken und Kleidung) einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Das gilt auch falls die Behörden Ihren Besuch zwangsweise in sein Heimatland zurückschicken müssen (Ausreise- beziehungsweise Abschiebekosten).
 
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise in das Bundesgebiet, wenn diese durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde.
 
Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.
 
Nach Eingang des Antrages auf Aufstellung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz prüft die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Gastgebers. Dessen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind zwar freiwillig. Ohne Ermittlung dieser Verhältnisse kann die Ausländerbehörde jedoch nicht beurkunden, dass die erforderliche Bonität vorliegt.
 
Rechtsgrundlagen
§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG)
 
Bearbeitungszeit
Nach Eingang Ihres Antrages und den von uns geforderten Unterlagen, muss dieser von uns geprüft werden. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 14 Tagen.
 
Gebühren
Je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00 (Gebühr wird bei Abholung fällig, Kartenzahlung bevorzugt)
 

Wichtige Hinweise

  • Bitte erkundigen Sie sich immer im Vorfeld (auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) (hier: Merkblätter im Internettauftritt / Homepage) welcher Vermerk „Bonität glaubhaft gemacht“ oder „Bonität nachgewiesen“ vorausgesetzt wird
  • Nach positiver Prüfung bestätigen wir die Verpflichtungserklärung mit dem entsprechenden Vermerk und händigen diese nur persönlich an den Antragsteller aus (Bevollmächtigung ist für die Abholung nicht möglich!).
  • Nach europäischem Recht muss jeder Reisende während seines gesamten Aufenthalts in den Schengen-Staaten krankenversichert sein.

Wollen Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben?


Für einen kurzfristigen Aufenthalt (max. 90 Tage, z.B. Tourismus, Kurzbesuch und Geschäftsreisen)


Für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage, z.B. Studium, Arbeitsplatzsuche und Schulbesuch/Sprachkurs)

Weitere Informationen:


Erklärung des Verpflichtungserklärenden vor der Ausländerbehörde (PDF) (196,5 KiB)

Bei Aushändigung der Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde hat der Verpflichtungserklärende eine Erklärung abzugeben.
In dieser wird informiert über:
- den Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
- die Dauer der eingegangenen Verpflichtungen
- die Vollstreckbarkeit
- die Freiwilligkeit der Angaben


Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im Visa-Informationssystem: (PDF) (383 KiB)

Ihre Kontaktdaten oder die des Unternehmens / der Organisation werden bei Ausstellung einer Verpflichtungserklärung im Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert.
Informationen hierzu enthält der Belehrungsbogen, der bei Aushändigung der Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde zu unterschreiben ist.