Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Das Amt für Zuwanderung und Integration ist auch dafür zuständig, die Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber und Spätaussiedler im Zollernalbkreis zu organisieren.
Beide Personengruppen werden nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Für diese Verteilung gibt es einen genau austarierten Verteilerschlüssel, der sich nach der Bevölkerungszahl und der Fläche der Bundesländer richtet. Die Verteilung innerhalb Baden-Württembergs erfolgt ebenfalls anhand eines solchen Schlüssels.
Asylbewerber
Asylbewerber sind Menschen, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16 a des Grundgesetzes beantragt haben. Eine Anerkennung als „politisch verfolgt“ setzt voraus, dass jemandem wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung Verfolgung droht oder bereits ein Verfolgungsschicksal erduldet worden ist. Dies prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Mit Stellung des Asylantrags erhält der Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung bis zum Abschluss seines Asylverfahrens. Die Asylbewerber, die dem Zollernalbkreis durch die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe zugewiesen werden, sind in der Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht. Man nennt diese Art der Unterbringung auch "Vorläufige Unterbringung". Die geflüchteten Menschen sind verpflichtet, während der Dauer ihres Asylverfahrens in der ihnen zugewiesenen Unterkunft der vorläufigen Unterbringung zu wohnen. Es ist ihnen nicht gestattet, während des Asylverfahrens eine eigene Wohnung anzumieten. Die vorläufige Unterbringung im Landkreis endet mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels / Anerkennung als Flüchtling mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.
Aktuell kommen geflüchtete Menschen überwiegend aus dem Iran, Irak (und zwar insbesondere dem nördlichen Landesteil), Afghanistan, dem Kosovo, Gambia, Guinea, Eritrea, Serbien, Syrien und der Türkei. Als Herkunftsländer weniger ins Gewicht fallen beispielsweise Angola, China, Elfenbeinküste, Kongo, Nigeria, Sierra Leone, Kamerun und Sri Lanka.
Im Unterschied zu Asylberechtigten – diese erhalten eine Aufenthaltserlaubnis – müssen abgelehnte Asylbewerber Deutschland wieder verlassen, soweit kein Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis besteht. In Baden-Württemberg wird diese Ausreisepflicht von den Regierungspräsidien durchgesetzt, und zwar notfalls durch Abschiebung. Bis zu ihrer Ausreise bleiben die betreffenden Personen in der Gemeinschaftsunterkunft, längstens jedoch zwölf Monate seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag. Kann der Aufenthalt in dieser Zeit nicht beendet werden, werden sie gleichmäßig auf die Städte und Gemeinden im Zollernalbkreis verteilt und von diesen untergebracht.
Spätaussiedler
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Angehörige deutscher Minderheiten aus den Staaten Ost- und Südosteuropas. Sie sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und erwerben mit der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Jahr 2007 wurden dem Zollernalbkreis vom Regierungspräsidium Karlsruhe 25 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Sie kamen überwiegend aus Kasachstan und der Russischen Föderation. Eine Unterbringung im Übergangswohnheim des Landkreises war meist nur während einer recht kurzen Übergangsphase erforderlich.
Neben der Aufnahme und Unterbringung, die durch das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts organisiert wird, ist die Eingliederung der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler in unsere Gesellschaft eine wichtige Aufgabe. Dieser Integrationsaufgabe widmen sich im Zollernalbkreis, unterstützt durch öffentliche Mittel, insbesondere karitative Einrichtungen sowie ehrenamtlich tätige Mitbürgerinnen und Mitbürger.