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Verkehrsamt
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Gabriele Dehner
Sachgebietsleitung
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Gelegenheitsverkehr

Wer mit Kraftfahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen im Taxen- (§ 47 PBefG), Mietwagen- (§ 49 PBefG) oder Reisebusverkehr (§ 48 PBefG) befördert, benötigt eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Taxen werden in größeren Städten in der Regel an Taxistandplätzen bereitgehalten. Sie sind mit einem geeichten Fahrpreisanzeige ausgestattet.

Der Fahrpreis richtet sich nach der Rechtsverordnung des Landratsamt Zollernalbkreis über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen. Für Fahrten innerhalb des Landkreises gelten Festpreise. Über die Kreisgrenzen hinausgehend kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.

Liste Mietwagenunternehmen (PDF) (324,3 KiB)
Liste Taxiunternehmen (PDF) (336,3 KiB)
Rechtsverordnung Taxen-Tarif (PDF) (615,5 KiB)

Mietwagen (mit Fahrer) in der Personenbeförderung sind zu unterscheiden vom "Mietwagen für Selbstfahrer" (Autovermietungen).

Mietwagen müssen immer bestellt werden und stehen Laufkunden nicht zur Verfügung. Der Fahrpreis wird frei vereinbart. Die Fahrzeuge verfügen über einen geeichten Wegstreckenzähler.

Reisebusse können für Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen oder Mietomnibusse eingesetzt und genehmigt werden.

Bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (Erholungsaufenthalte) gibt der Busunternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan den Ablauf der Fahrt vor.

Bei Mietomnibussen handelt es sich um Fahrzeuge, die von Gruppen für eigene Zwecke angemietet werden. Die Teilnahmer bestimmen Zeit und Ablauf der Fahrt.

Dienstleistungen:

Unternehmer des Gelegenheitsverkehres im Zollernalbkreis: