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Gaststättenrecht

Allgemeine Informationen zum Gaststättenrecht

Die Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen im stehenden Gewerbe zum Verzehr an Ort und Stelle ist Gaststättengewerbe, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Für ein solches Gewerbe bestand früher grundsätzlich eine Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes. Seit dem 1. Juli 2005 bedarf allerdings nur noch derjenige einer Gaststättenerlaubnis, der alkoholische Getränke ausschenken möchte. Die Erlaubnispflicht für die Verabreichung von zubereiteten Speisen und nichtalkoholischen Getränken ist durch die entsprechende Änderung des Gaststättengesetzes entfallen. In jedem Fall ist jedoch eine Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

Hinweis: Die Erlaubnisfreiheit für die Verabreichung von zubereiteten Speisen und nichtalkoholischen Getränken entbindet nicht von der Pflicht, insbesondere gewerberechtliche, baurechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten zu müssen.

Sie wollen eine Gaststättenerlaubnis erhalten?  
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis setzt insbesondere Ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit voraus. Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Wenn Sie beabsichtigen, im Gaststättengewerbe tätig zu werden, dürfen Sie daher keine erheblichen Vorstrafen haben und müssen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (das heißt, es sollten weder gravierende Verschuldung noch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen).

Den Gaststättenantrag erhalten Sie hier bei uns. (PDF) (390,2 KiB)