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Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer braucht sie?

Alle Personen die erstmalig,

  • im Lebensmittelbereich tätig sind und beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
  • in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Wichtige Hinweise:

  • Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Die Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
  • Eine Belehrung durch den Arbeitgeber muss nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erfolgen und dokumentiert werden.
  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß § 42 Infektionsschutzgesetz.

Was kostet diese Bescheinigung?

33,00 Euro pro Person, nur zahlbar mit Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder Onlinebanking mit GiroPay.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten, Schülerpraktikanten und freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ist die Belehrung kostenlos.

Zur Onlinebelehrung
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Hinweise zum Datenschutz: www.zollernalbkreis.de/ds-gesundheit