Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer braucht sie?
Alle Personen die erstmalig,
- im Lebensmittelbereich tätig sind und beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
- in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Wichtige Hinweise:
- Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
- Die Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
- Eine Belehrung durch den Arbeitgeber muss nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erfolgen und dokumentiert werden.
- Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß § 42 Infektionsschutzgesetz.
Was kostet diese Bescheinigung?
40,00 Euro pro Person
Belehrungsdauer:
Ca. 1,5 Stunden
Was benötigen Sie?
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausgefüllter Anamnesebogen und Erklärung IfSG (PDF) (100,7 KiB)
- Ggf. Übersetzer/in
Die Belehrung am Gesundheitsamt erfolgt in kleinen Gruppen, daher ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich, Tel.Nr.: 07471/93091568