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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Vom Fahrverbot ausgenommen sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch und Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse.

Eine Ausnahmegenehmigung wird weiterhin nicht benötigt für:
 

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Feiertage sind im Sinne der Vorschriften in Baden-Württemberg:

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Reformationstag, Allerheiligen und 1.und 2 Weihnachtsfeiertag

Voraussetzungen:

  • Der Transport muss dringend sein
  • Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen nicht aus

Verfahrensablauf:

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Zulassungsbescheinigung Teil I von Zugfahrzeug und evtl. Anhänger
  • Dringlichkeitsbescheinigung
  • Für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für die Ladungen auf den Lastkraftwagen

Kosten:

Je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 45,00 – 180,00 Euro

Rechtsgrundlage: