Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
Seit dem 01.01.2020 besteht eine Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen.
Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung folgenden elektronischen Meldebogen. 
Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen (wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderungen des heilkundlichen Verfahren, etc.) der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Die Meldung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Bei Fragen sind wir gerne telefonisch erreichbar.
Für die Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker gelten verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die bei der Ausübung des Berufs einzuhalten sind:
- Heilpraktikergesetz (HeilPrG)
- Durchführungsverordnung zum HeilPrGDV 1
- Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des HeilPrG (HP-VwV), gültig ab 21.03.2025
- Hygieneverordnung Baden-Württemberg, HygVBW - wichtige Hygienevorgaben, Hygieneplan
Formulare / Merkblätter:
Hinweise zum Datenschutz: www.zollernalbkreis.de/ds-gesundheit


