Vormundschaften und Pflegschaften
Kann ein Kind aufgrund von Krankheit, Tod oder Erziehungsunfähigkeit der Eltern nicht versorgt werden, beschließt das Familiengericht eine Vormundschaft oder Pflegschaft. Gibt es keine geeignete Person im Umfeld des Kindes, übernimmt meist das Jugendamt diese Aufgabe.
Auch minderjährige Ausländer, die ohne Eltern nach Deutschland einreisen, erhalten einen gerichtlich bestellten Vormund.
Entzieht das Gericht den Eltern die gesamte Personensorge und auch die Vermögenssorge, spricht man von Vormundschaft. Werden nur einzelne Sorgebereiche – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge – übertragen, handelt es sich um eine Pflegschaft.
Vormünder oder Pfleger sind die rechtliche Vertretung des Kindes und unterliegen der Aufsicht des Familiengerichts. Sie sorgen für den Austausch zwischen der minderjährigen Person, den Pflegeeltern oder Betreuungseinrichtungen, Schulen, Ärzten, Jugendamt sowie weiteren Behörden und Beteiligten.
Ist eine Mutter bei der Geburt ihres Kindes selbst noch minderjährig und wurde die elterliche Sorge nicht vorher übertragen, entsteht automatisch eine gesetzliche Vormundschaft, die mit der Volljährigkeit der Mutter endet. Vormünder oder Pfleger unterstützen die junge Mutter bei der Kindesfürsorge und vertreten das Kind rechtlich.
Sowohl die Vormundschaft als auch die Pflegschaft enden spätestens mit Volljährigkeit des Betroffenen.

