Stadttauben – wie vorgehen bei Konflikten?
Immer wieder in den Schlagzeilen: Stadttauben. Vor allem dann, wenn es zu Konflikten kommt, etwa dort, wo Tauben auf Hausdächern an Photovoltaikanlagen nisten. Was tierschutzrechtlich geboten und zulässig ist, erläutert das Veterinäramt Zollernalbkreis.
Den Text in Leichter Sprache finden Sie hier (PDF) (53,6 KiB).
Tauben sind als sogenannte Kulturfolger feste Bewohner unserer Städte. Die Populationen erhalten sich selbst und können Zuwachs erhalten durch verirrte Haustauben. Natürliche Feinde hat die Stadttaube in ihrem Lebensraum nicht. Das gehäufte Vorkommen der Tiere insbesondere in größeren Städten führt regelmäßig zu Konflikten zwischen Taubenliebhabern und Personen, die aus verschiedenen Gründen eine Reduzierung des Bestandes fordern. Die Kommunen haben somit zu entscheiden, ob sie in die Population im öffentlichen Raum eingreifen und welche Maßnahmen zu einer tierschutzgerechten Reduzierung des Taubenbestands geeignet sind. Beispiele dafür sind bauliche Vergrämungsmaßnahmen, Umsiedlungen und kontrollierte Taubenschläge.
Grundsätzlich darf gemäß Tierschutzgesetz niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Tötung eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund stellt einen Straftatbestand dar. In sonstigen Fällen kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Insbesondere die willkürliche Tötung oder sonstige Beeinträchtigung von Tauben durch Privatpersonen – bekannt geworden sind etwa der Beschuss mit Luftprojektilen, Vergiftungen, der Fang mit anschließender Tötung – kann wegen des im Regelfall nicht vorliegenden vernünftigen Grundes strafrechtliche Konsequenzen oder ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Tötung von Stadttauben kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Erforderlichkeit im Einzelfall festgestellt ist und die Tötung durch sachkundige Personen erfolgt.
Weiterführende Informationen – etwa Empfehlungen zur Vermeidung der unkontrollierten Vermehrung freilebender Tauben in Städten oder zum Thema Taubenabwehr an Photovoltaikanlagen – sind online auf der Homepage des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz einsehbar (www.mlr.baden-wuerttemberg.de).


