Kontakt

Herr Beiter
Sachgebietsleitung
Zimmer 3.10
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Frau Lange
Tel.: 07433/92-13 50
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 3.07
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Frau Wild
Mo.-Fr. vormittags von 8-12 Uhr
Tel.: 07433/92-13 30
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 3.06
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Frau Bober
Tel.: 07433/92-11 52
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 3.08
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Anmeldung / Ummeldung eines stehenden Gaststättengewerbes

Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt aus Gründen der Verfahrenseffizienz in einer Handlung mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 GewO gegenüber der für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde. Zuständige Behörde ist die Stadt/Gemeinde des Betriebsorts. Bei der Gewerbeanzeige hat die gastgewerbetreibende Person durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen, dass sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden ist (Unterrichtungsnachweis). Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die durch Vorlage Ihres Abschlusszeugnisses nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören.
Die Gewerbeanmeldung oder Ummeldung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen.
Ummelde relevante Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn künftig Leistungen zusätzlich oder ausschließlich angeboten werden, die bezogen auf das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (z.B. die Erweiterung oder (teilweise) Umwandlung eines Restaurants in einen Diskothekenbetrieb; das Hinzutreten einer Außenbewirtschaftung).
Die Gaststättenbehörde kann den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Anzeige noch nicht oder nicht vollständig erstattet wurde.