Hebammen und Entbindungspfleger
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, Beginn und Beendigung Ihrer Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Hierzu sind ein ausgefüllter Meldebogen sowie ein Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Hebammen/Entbindungshelfer unterliegen u.a. folgenden Gesetzen, die bei der Ausübung der Tätigkeit zu befolgen sind:
- Hebammengesetz HebG
- Hebammenberufsordnung HebBO (Baden-Württemberg)
- Infektionsschutzgesetz IfSG, insbesondere §23 - KRINKO, nosokomiale Infektionen und §8 (1) 5. - Meldepflichten
- Hygieneverordnung Baden-Württemberg, HygVBW - wichtige Hygienevorgaben, Hygieneplan
Im Rahmen der Hebammenförderung Zollernalbkreis können freiberuflich tätige Hebammen einen jährlichen Fortbildungszuschuss von bis zu 250 € erhalten. Der Antrag muss sich auf eine im selben Jahr besuchte Fortbildung beziehen und bis spätestens Jahresende eingereicht werden. Bitte legen Sie eine Rechnungskopie sowie die Teilnahmebescheinigung bei.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, auf der Homepage www.hebammen-zollernalbkreis.de ein eigenes Profil anzulegen, um Ihre Angebote und freien Termine sichtbar zu machen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an info@hebammen-zollernalbkreis.de.
Für weitere Informationen zur Hebammenförderung steht Ihnen die Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz unter gesundheitsplanung@zollernalbkreis.de gerne zur Verfügung.
Für Fragen sind wir gerne telefonisch erreichbar.
Formulare:
Hinweise zum Datenschutz: www.zollernalbkreis.de/ds-gesundheit


