Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen für hilfebedürftige Asylbewerber, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland, aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer sowie Familienangehörige in Deutschland geregelt.
Das eigenständige Leistungsgesetz für diesen Personenkreis stellt auf Bedürfnisse ab, die in der Regel bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik entstehen.
Die Leistungsberechtigung setzt den tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland voraus. Sie beginnt bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen regelhaft nach der Einreise ab Vorliegen und Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Ein Anspruch für Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, ist ausgeschlossen.

