Abgabe verbotener Springmesser bis 1. Oktober 2025 straffrei möglich
Das Ordnungsamt des Zollernalbkreises weist die Bürgerinnen und Bürger auf wichtige Änderungen im Waffenrecht hin, die im Zuge des neuen Sicherheitsgesetzes der Bundesregierung in Kraft getreten sind. Im Fokus steht dabei das Verbot von Springmessern, bekannt als Automatikmesser.
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Springmesser zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Klinge per Knopf- oder Hebeldruck automatisch aus dem Griff lösen lässt. Strikt verboten sind Modelle, bei denen die Klinge frontal – also gerade nach vorne – aus dem Griff in eine feststellbare Position schnellt. Dabei spielt die Länge der Klinge keine Rolle.
Ausnahmen vom Verbot gelten für Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff springt, nicht länger als 8,5 Zentimeter und nur einseitig geschliffen ist. Doch auch diese Messer gelten als Waffen – das Mitführen in der Öffentlichkeit ist daher nur mit berechtigtem Interesse zulässig, zum Beispiel bei beruflicher Nutzung. Ein bloßes Bedürfnis nach Sicherheits oder das Tragen zu allgemeinen Zwecken reicht nicht aus.
Wer seit dem 1. Oktober 2024 unerlaubt ein Springmesser besitzt oder mitführt, begeht eine Straftat nach dem Waffengesetz. Dies kann mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Eine Übergangsregelung macht es möglich, verbotene Springmesser bis 1. Oktober 2025 straffrei bei den Waffenbehörden abzugeben. Erforderlich ist eine Terminvereinbarung – am besten per E-Mail an waffenrecht@zollernalbkreis.de.
Bei der Waffenbehörde - Standort Grünewaldstraße 15 in Balingen - können ebenso Fund-, Erb- sowie nicht mehr benötigte Sport-, Jagd- und Dekowaffen samt Munition zur Vernichtung abgegeben werden; nach Absprache sind Abholungen möglich. „Durch die fachgerechte Entsorgung oder Verwertung der Waffen wird sichergestellt, dass diese nicht in falsche Hände geraten. Dies trägt maßgeblich zur Reduzierung potenzieller Gefährdungen bei“, so Ordnungsamtsleiter Christoph Foth.


