Landesgaststättengesetz – neue Anzeige- und Nachweispflichten seit dem Jahreswechsel
Die Novellierung des Landesgaststättengesetzes bringt seit 1. Januar 2026 für künftige Betreiber sowie Vereine zahlreiche Neuerungen und Vereinfachungen mit sich. Darauf weist das Ordnungsamt Zollernalbkreis hin.
Den Text in Leichter Sprache finden Sie hier (PDF) (56,1 KiB).
Der Landtag hat im November 2025 die Neufassung des Landesgaststättengesetzes verabschiedet. Diese steht ganz im Zeichen des Bürokratieabbaus. Kernelement ist die Ersetzung des Erlaubnisverfahrens durch ein einfaches Anzeigeverfahren für sogenannte stehende Gaststättengewerbe – also etwa Restaurants, Kneipen, Cafés und Vereinsgasthäuser.
Bedeutet: Wer ab 1. Januar 2026 eine Gaststätte eröffnen oder betreiben möchte, muss bei der zuständigen Gemeindeverwaltung sechs Wochen vor geplantem Betriebsbeginn unter Vorlage eines Unterrichtungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in gaststättenrechtlichen, sozial- und hygienerechtlichen Belangen (IHK-Unterrichtungsnachweis) oder durch Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses (z. B. Fach- oder Meisterbrief im Gastgewerbe) den Betrieb anzeigen. Die Erklärung der Anzeige nach Landesgaststättengesetz und die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung fallen zusammen, sodass angehende Betreiber mit nur einer Handlung ihre Anzeigepflichten erfüllen. Das Gaststättenrecht wird von anderen Rechtsgebieten entkoppelt, zeit- und kostenintensive Doppelprüfungen werden vermieden. Die fachrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten, insbesondere der Baurechts- und Immissionsschutzbehörden, bleiben unverändert bestehen. Betreiber, die bereits im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis sind, müssen keine weiteren Schritte unternehmen.
Weitere Neuerung: Die bisher für vorübergehende gastgewerbliche Angebote erforderliche sogenannte Gestattung entfällt. Zum Beispiel Vereinsfeste und Jubiläumsfeiern müssen künftig bei den Städten und Gemeinden zwei Wochen vorab nur noch angezeigt werden. Das ersetzt frühere Erlaubnis- und Gestattungsverfahren für vergleichbare Zwecke und soll Bürokratie abbauen sowie die Planungssicherheit für Veranstalter erhöhen.
Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen halten alle notwendigen Formulare und genauere Erläuterungen zum neuen Landesgaststättengesetz bereit. Rückfragen insbesondere zum Unterrichtungsnachweis beantwortet zudem die Industrie- und Handelskammer. Gewerbetreibende finden zudem weitere Informationen in einem Factsheet des Wirtschaftsministeriums (PDF) (167,9 KiB).


