Ausländische Fahrerlaubnis
Allgemeine Informationen
Ziehen Sie nach Deutschland und besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis, gelten folgende Regeln:
Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen dürfen mit ihrem gültigen Führerscheindokument unbefristet in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen; eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein ist erst erforderlich, wenn das Dokument oder eine Fahrerlaubnisklasse abläuft.
Führerscheine aus Drittstaaten oder aus Ländern nach Anlage 11 FeV sind nur 6 Monate gültig. Diese müssen Sie möglichst schnell nach Ihrer Wohnsitzanmeldung in Deutschland (spätestens nach 6 Monaten) umschreiben lassen. Je nach Herkunftsland ist dabei unter Umständen eine theoretische und/oder praktische Prüfung abzulegen. Die Pflichtfahrschulausbildung ist hier nicht erforderlich. Ist Ihr Führerschein zwischenzeitlich abgelaufen, so ist eine Umschreibung nicht mehr möglich.
Hinweis: Lernführerscheine sind grundsätzlich nicht umschreibbar.
Ablauf
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das zuständige Bürgermeisteramt einzureichen.
Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist, erhalten Sie von uns per Post einen Gebührenbescheid. Sind keine Prüfungen nötig, übersenden wir Ihnen zugleich ein Abholschreiben für den Führerschein. Braucht Ihr Antrag eine theoretische und/oder praktische Prüfung, leiten wir nach Eintreffen des neuen Kartenführerscheins den Prüfauftrag an den TÜV weiter. Nach bestandener Fahrprüfung erhalten Sie Ihren Führerschein direkt vom Prüfer.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Bestätigung der Ausländerbehörde (von der Ausländerbehörde auszufüllen)
- biometrisches Lichtbild
- Kopie Führerschein
- evtl. amtliche Übersetzung des Führerscheins
- evtl. Wohnsitznachweis
- Angabe einer Fahrschule, TÜV und Prüfort
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung bei den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und T
- augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 6 FeV bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, und DE im Original
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, und DE im Original
- ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV (auch bekannt als Reaktionstest) für die Klassen D1, D1E, D, und DE im Original
- Führungszeugnis für die Klassen D1, D1E, D, und DE
Ob in Ihrem Fall eine Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach dem Ausstellerstaat des ausländischen Führerscheins. Grundsätzlich muss bei allen Ausstellerstaaten, die nicht Teil der EU oder des EWR sind, eine Vollprüfung (also theoretische und praktische Prüfung) abgelegt werden. In der Anlage 11 zur FeV sind Staaten aufgelistet, bei welchen Erleichterungen gewährt werden. Beachten Sie, dass die Fahrerlaubnisbehörde für Umschreibungen aus einem Drittstaat (also nicht EU/EWR) trotz Erleichterungen gem. Anlage 11 zur FeV eine Prüfung anordnen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Antrag / Formulare
Antrag AUS-EU (PDF) (213,3 KiB)
Antrag AUS-TRI (PDF) (195,4 KiB)
Bestätigung Ausländerbehörde (PDF) (245,6 KiB)
Gebühren
- EU-Führerscheine mit Probezeit: 33,20 €
- EU-Führerscheine ohne Probezeit: 32,40 €
- Anlage 11/Drittstaat mit Probezeit: 40,80 €
- Anlage11/Drittstaat ohne Probezeit 40,00€
- bei Express-Bestellung: zusätzlich 24,50€
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Bestelloption Express keine beschleunigte Antragsbearbeitung darstellt, sondern nur den Führerscheindruck bei der Bundesdruckerei verkürzt. Die Standardlieferung dauert etwa fünf Wochen, bei Express sind es rund eine Woche.
Bitte senden Sie uns kein Bargeld zu. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die anfallenden Gebühren überweisen Sie dann bitte innerhalb von vier Wochen.

