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Bodennahe Ausbringungstechnik – Landratsamt ermöglicht Ausnahmen

Ein Fahrzeug bringt Gülle auf einem Feld aus.

Flüssige organische Düngemittel dürfen auf Grünland und im mehrschnittigen Feldfutterbau nur streifenförmig auf- oder direkt in den Boden eingebracht werden. Über eine Allgemeinverfügung macht das Landratsamt Ausnahmen für Flächen im Zollernalbkreis möglich.

Den Text in Leichter Sprache finden Sie hier (PDF) (54,9 KiB).

Die seit Februar 2025 vorgeschriebene sogenannte bodennahe Ausbringungstechnik geht auf die Düngeverordnung des Bundes zurück. Dadurch soll die Stickstoffeffizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen maßgeblich gesteigert werden. Aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten – etwa der Größe des Betriebs oder der Lage der Flächen – sowie bei Ausbringverfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen können landwirtschaftliche Betriebe von der bodennahen Ausbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch- mineralischen Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, befreit werden. Die möglichen Ausnahmen und die damit verbundenen Auflagen regelt die Allgemeinverfügung, die das Landratsamt Zollernalbkreis für die Dauer eines Jahres erlassen hat und die zum 1. Februar 2026 in Kraft tritt. Detaillierte Informationen findet man online auf www.zollernalbkreis.de/aktuelles/landwirtschaftsamt.

Wichtige Änderung im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung: Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent Trockenmasse-Gehalt fällt nicht unter die Ausnahmen zur Befreiung der Pflicht der bodennahen Ausbringung, vielmehr ist ein Einzelantrag beim Landwirtschaftsamt notwendig (www.zollernalbkreis.de/duengung).