Tiergesundheit / Tierkörperbeseitigung
In der Tierseuchenbekämpfung steht der Schutz vor der Bedrohung durch Tierseuchen im Vordergrund. Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche, Rinderpest und Tuberkulose, die einen großen wirtschaftlichen Schaden verursachen können oder wie die Tollwut gefährlich für den Menschen sind, sind aus dem Landkreis seit Jahren verbannt.
Als Vorsorgemaßnahme, um schnell Maßnahmen gegen die Verschleppung eventuell auftretender Seuchen ergreifen zu können, wurden nahezu alle Tierhaltungen registriert. Dies betraf bis jetzt die Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen , Einhufern (Pferde, Esel, Mulis), Geflügel und Bienen. All diese Betriebe wurden mit Betriebsnummern EDV-mäßig erfaßt. Dies ermöglicht im Seuchenfall unmittelbar die Feststellung aller in einem gewissen Umkreis gelegenen Haltungen bestimmter Tierarten.
Wichtig ist hierfür auch eine lückenlose Tierkennzeichnung der landwirtschaftlichen Nutztiere durch Ohrmarke, Tätowierung etc. und die Erfassung in einer zentralen Datenbank
Wer sein Haustier mit in den Urlaub nehmen möchte, sollte sich vorab bei seinem Tierarzt oder unter http://www.petsontour.de/ oder bei dem Konsulat des Reiselandes erkundigen, welche Bestimmungen für das gewünschte Reiseziel gelten. In manchen Fällen ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Für Fragen bzw. zur Terminabsprache steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung gerne unter der Tel.: 07433/92-1906 zur Verfügung
SARS- CoV- 2/ Covid- 19
Welche Rollen spielen Haus- und Nutztiere (PDF) (1,792 MiB)
Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. In den afrikanischen Ursprungsländern übertragen Lederzecken das Virus der ASP. Diese spielen in Mitteleuropa keine Rolle. Hier erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (Sekreten, Blut, Sperma), die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. zubreitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung,
landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen. Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. Nach einer Infektion entwicklen Tiere sehr schwere, aber auch unspezifische Allgemeinsymptome. ASP ist keine Zoonose, also zwischen Tier und Mensch
übertragbare Infektionskrankheit, und daher für den Menschen ungefährlich.
(Friedrich- Löffler- Institut)
Als seuchenhygienische Maßnahme sollten Aufbruch und Zerwirkabfälle der Jägerschaft nicht im Wald verbleiben, sondern über eine der sieben Verwahrstellen des Kreises entsorgt werden.
Verwahrstellen Zollernalbkreis (PDF) (75,9 KiB)
Am 10.09.2020 wurde der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland amtlich festgestellt - in Brandenburg, im Landkreis Spree-Neiße.
Ein Ausbruch der ASP bei Wildschweinen hat erhebliche Konsequenzen für die in den betroffenen Restriktionsgebieten gelegenen Schweinehaltungen. Insbesondere wird das Verbringen lebender Schweine einschließlich Schlachtschweinen aus diesen Gebieten nur noch mit behördlicher Ausnahmegenehmigung möglich und mit hohen Auflagen verbunden sein. Im Zollernalbkreis gibt es bisher keinen Ausbruch und dieser liegt noch in keinem Restriktionsgebiet. Um allerdings die Kontrolluntersuchungen des betriebsbezogenen Genehmigungsverfahrens vorzuverlegen, wird in Baden-Württemberg ab 01.10.2020 ein freiwilliges ASP-Früherkennungsprogramm gestartet. Hierzu verweisen wir auf eine Pressemitteilung des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR).
Pressemitteilung ASP MLR (PDF) (183,6 KiB)
Antrag ASP-Früherkennungsprogramm (PDF) (630,1 KiB)
Für weitere Informationen zur ASP verweisen wir auf eine Broschüre des MLR:https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/publikation/did/die-afrikanische-schweinepest/
Broschüre ASP MLR (PDF) (3,293 MiB)
Blauzungenkrankheit
Ausbruch der Blauzungenkrankheit – Baden-Württemberg Sperrgebiet
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) ist eine virusbedingte, hauptsächlich akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder. Ziegen, Neuweltkameliden (u.a. Lamas, Alpakas) und Wildwiederkäuer sind für die BT ebenfalls empfänglich. Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. (Friedrich-Löffler-Institut)
Um den Ausbruchbetrieb im Landkreis Rastatt wurde ein Restriktionsgebiet mit einem Radius von 150 km eingerichtet. Dies bedeutet, dass das gesamte Land Baden-Württemberg, das Saarland sowie Teile von Rheinland-Pfalz und Hessen zum BTV-8-Sperrgebiet für empfängliche Tiere (Wiederkäuer: Rinder, Schafe, Ziegen,sowie gehaltene Wildwiederkäuer und Neuweltkameliden) erklärt wird. Das Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden. Erst danach kann die Bundesrepublik Deutschland sich wieder als frei von Blauzungenkrankheit (bluetongue disease - BT) erklären.
Im Sperrgebiet und damit im gesamten Land sind sämtliche Tierhaltungen empfänglicher Tierarten (alle Wiederkäuer: Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltungen sowie die Haltung von Wildwiederkäuern und Neuweltkameliden) dem jeweils zuständigen Landratsamt (für den Zollernalbkreis das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz) unter Angabe des Standorts der Tiere zusätzlich zu den übrigen Meldeverpflichtungen aktuell mitzuteilen.
Hierzu kann der verlinkte Meldevordruck verwendet werden.
Das Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb von Baden-Württemberg ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung mit Genehmigung des jeweils zuständigen Veterinäramtes möglich, sofern die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf Blauzungenkrankheit hinweisen oder der Tierbestand nicht wegen eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit gesperrt ist. Auch in ein BTV-8-Sperrgebiet in anderen Ländern und Staaten können die Tiere ohne Impfung oder Laboruntersuchung mit behördlicher Genehmigung verbracht werden.
Das Verbringen bzw. der Export von Wiederkäuern sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Baden-Württemberg in ein nicht reglementiertes BTV8-Gebiet ist dagegen nur zulässig, wenn die Tiere einen wirksamen Impfschutz haben, vorgeschriebene Laboruntersuchungen durchgeführt wurden oder die Tiere mindestens 60 Tage in einem Betrieb gehalten wurden, in dem die Tiere gegen Stechmücken sicher geschützt waren. In der Regel bedeutet dies, dass die Tiere nur in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden können, wenn sie einen wirksamen Impfschutz haben. Kälber, die von Kühen mit einem wirksamen Impfschutz geboren wurden und innerhalb der ersten sechs Lebensstunden von ihren Muttertieren Kolostralmilch bekommen haben, können innerhalb von Deutschland in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden. Hierzu ist die sog. Tierhaltererklärung auszufüllen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für Schlachttiere, die nicht geimpft sind und außerhalb von Baden-Württemberg geschlachtet werden sollen, muss ein sog. Kanalisierungsverfahren eingerichtet werden.
- Öffentliche Allgemeinverfügung Blauzungenkrankheit (PDF) (72,9 KiB)
- Anzeige Tierhaltung nach §6 BlauzungenV (PDF) (23,9 KiB)
- BTV- Handel (PDF) (668,5 KiB)
- BT- FAQs (PDF) (508,7 KiB)
Tierkörperbeseitigung
Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften werden durch die Bestimmungen zur Tierkörperbeseitigung ergänzt. Jedes tote Tier, egal woran es gestorben ist, unterliegt diesen Vorschriften. Dieses Vorgehen erhält vor dem Hintergrund der BSE-Situation in Europa eine ganz besondere Bedeutung und erfordert gerade bei gestorbenen Rindern, Schafen und Ziegen zusätzliche Maßnahmen. Neben Schlachtabfällen unterliegen auch die Abfälle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die in der Gastronomie anfallen, den Beseitigungsbestimmungen. Gesondert wird aus den Schlachtbetrieben das sogenannte Risikomaterial von Rindern, Schafen und Ziegen entsorgt. Das grundsätzliche Verfütterungsverbot für Tiermehl, eine Folge der ersten BSE-Fälle in Deutschland, hat die Kosten der Tierkörperbeseitigung in der Folge stark erhöht. Die Überwachung der Einhaltung auch dieser Vorschriften obliegt den Tierärzten des Amtes.