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Mann, dunkle Haare
Dr. Uwe Folwarczny
Leitung Kreisarchiv

Pflicht zur Pockenimpfung in Hohenzollern-Sigmaringen

Die Bibliothek des Kreisarchives Zollernalbkreis verwahrt alle maßgeblichen Gesetzessammlungen unserer Region. Eine dieser Reihen ist das Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen für die Jahre 1809 bis 1849.

Im Wochenblatt des Jahres 1826 wird für den 31. Mai folgende Verordnung abgedruckt:

Die allgemeine Einführung der Schutzpockenimpfung betreffend

Wir Anton Aloys, von Gottes Gnaden, Souverainer Fürst von Hohenzollern Sigmaringen etc. etc.
… um die großen Nachtheile abzuwenden, welche bei dem Ausbruche der Blatternseuche für die Gesundheit und das Leben der Angesteckten zu besorgen sind … haben wir nach dem Vorgange [unserer] Nachbarstaaten Uns bewogen gefunden, Folgendes zu verordnen:


1: Alle Kinder sollen im Verlaufe des ersten Lebensjahres geimpft werden […]. Eine Ausnahme kann nur auf die Erklärung des Amtsphysikats über die statt gefundenen Hindernisse der Impfung gegründet werden. 2: Kinder über ein Jahr alt, auch andere und selbst erwachsene Personen bis zum vollendeten vier und zwanzigsten Lebensjahr, welche die Menschenblattern noch nicht gehabt, oder sich der Impfung bisher nicht mit Erfolg unterzogen haben, sind sogleich inner der nächsten drei Monate zu impfen.

18: Um den Vollzug der gegenwärtigen Anordnung sicher zu stellen, soll in jeder Gemeinde ein eigenes Impfbuch gehalten werden […].

22: Eltern und Vormünder, welche Ihre Kinder oder Pflegbefohlene inner dem ersten Lebensjahre nicht der Impfung unterstellen […] verfallen in eine Strafe von 1 fl. [Gulden] 30 kr. [Kreuzer], welche mit jedem Jahre […] erhöht, und unnachsichtlich erhoben wird […].
 
Die Pocken oder auch Blattern genannte Viruserkrankung war über Jahrtausende eine Geißel der Menschheit und forderte auch in unserer Region tausende Tote.
Impfstoffe gegen die Pocken waren in Europa bereits in 18. Jahrhundert bekannt. Im Königreich Bayern wurde im Jahre 1807 als weltweit erstem Land eine Pockenimpfpflicht eingeführt. Das Großherzogtum Baden folgte 1809, Preußen 1815 und Württemberg 1818. Hohenzollern-Sigmaringen zog 1826 nun nach.
Durch ein konsequentes weltweites Impfprogramm konnte der Pockenvirus im Jahre 1979 für ausgerottet erklärt werden.


Die im Kreisarchiv vorhandenen Gesetzestexte reichen von

  • Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungsblatt (1806 bis 1943)
  • Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (1808 bis 1850)
  • Wochenblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (1809 bis 1849)
  • Amtsblatt der königlich Preußischen Regierung in Sigmaringen (1850 bis 1942)
  • Gesetzessammlung für die Preußischen Staaten (1806 bis 1942)

Bis hin zu

  • Reichsgesetzblatt für das Deutsche Reich (1871 bis 1945)
  • Gemeinde- und Bezirksordnung für das Königreich Württemberg, Landkreisordnungen, Gemeindewirtschaftsrecht für Baden-Württemberg (1900 bis 1972)
  • Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (1947 bis 1949)
  • Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland (1948 bis 1954)
  • Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns (1947)
  • Bundesgesetzblatt und Verhandlungen des Deutschen Bundestages und Bundesrat (ab 1949)

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