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Zollernalbkreis spricht Wasserentnahmeverbot aus

Ein Bach - die Eyach in Balingen - mit wenig Wasser.

Kaum Niederschläge, hohe Temperaturen: Vor diesem Hintergrund hat das Landratsamt Zollernalbkreis eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern vorübergehend untersagt. Diese tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und gilt bis 30. September 2026.

Den Text in Leichter Sprache finden Sie hier (PDF) (56,9 KiB).

Die anhaltend niederschlagsarme Witterung sowie die hohen Temperaturen der vergangenen Wochen haben in der Region zu einer ausgeprägten Niedrigwassersituation geführt. Geringe Abflüsse in Bächen, Flüssen und Seen sowie sinkende Grundwasserstände sind die Folge. In Verbindung mit der sommerlichen Witterung steigen die Wassertemperaturen, während die Sauerstoffgehalte in den Fließgewässern sinken. Die Gewässerökosysteme geraten dadurch zunehmend unter Druck. Eine kurzfristige Entspannung der Situation ist derzeit nicht absehbar.

Gemeinsam haben sich die Landratsämter Zollernalbkreis sowie der Landkreise Sigmaringen, des Schwarzwald-Baar-Kreises und Tuttlingen abgestimmt und beschlossen, Allgemeinverfügungen zu erlassen, die Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern einschränken oder untersagen. Ziel ist es, den Wasserhaushalt zu stabilisieren und die Gewässer als Lebensraum zu schützen. Bereits geringe Entnahmemengen können in der aktuellen Situation in ihrer Summenwirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und sind daher nicht mehr zulässig. Das Landratsamt appelliert an die Bevölkerung, verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen und den Verbrauch auf das notwendige Maß zu beschränken.

Im Zollernalbkreis ist der wasserrechtliche Gemeingebrauch an den öffentlichen oberirdischen Gewässern untersagt – so das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Land- und die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden bis zum Außerkraftsetzen der Allgemeinverfügung widerrufen. Auf Antrag kann die Wasserbehörde Ausnahmen erteilen (Kontakt: umweltamt@zollernalbkreis.de). Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises - www.zollernalbkreis.de - abrufbar. Aktuelle Informationen zur Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg stehen bereit auf https://niz.baden-wuerttemberg.de/.