Ausländische Fahrerlaubnis
Informationen zur Umschreibung einer ukrainischen Fahrerlaubnis finden Sie hier. (PDF) (87,9 KiB)
Allgemeine Informationen
Ziehen Sie nach Deutschland und besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis, gelten folgende Regeln:
Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen dürfen mit ihrem gültigen Führerscheindokument unbefristet in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen; eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein ist erst erforderlich, wenn das Dokument oder eine Fahrerlaubnisklasse abläuft.
Führerscheine aus Drittstaaten oder aus Ländern nach Anlage 11 FeV sind nur 6 Monate gültig. Diese müssen Sie möglichst schnell nach Ihrer Wohnsitzanmeldung in Deutschland (spätestens nach 6 Monaten) umschreiben lassen. Je nach Herkunftsland ist dabei unter Umständen eine theoretische und/oder praktische Prüfung abzulegen. Die Pflichtfahrschulausbildung ist hier nicht erforderlich. Ist Ihr Führerschein zwischenzeitlich abgelaufen, so ist eine Umschreibung nicht mehr möglich.
Hinweis: Lernführerscheine sind grundsätzlich nicht umschreibbar.
Ablauf
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das zuständige Bürgermeisteramt einzureichen. Eine direkte Abgabe bei der Führerscheinstelle ist ausgeschlossen. Dementsprechend ist eine persönliche Vorsprache im Landratsamt nicht möglich und Sie benötigen beim Landratsamt keinen Termin. Bitte sehen Sie daher von Terminanfragen ab.
Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist, erhalten Sie von uns per Post einen Gebührenbescheid. Sind keine Prüfungen nötig, übersenden wir Ihnen zugleich ein Abholschreiben für den Führerschein. Braucht Ihr Antrag eine theoretische und/oder praktische Prüfung, leiten wir nach Eintreffen des neuen Kartenführerscheins den Prüfauftrag an den TÜV weiter. Nach bestandener Fahrprüfung erhalten Sie Ihren Führerschein direkt vom Prüfer.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Bestätigung der Ausländerbehörde (von der Ausländerbehörde auszufüllen)
- biometrisches Lichtbild
- Kopie Führerschein
- evtl. amtliche Übersetzung des Führerscheins² (wird ggf. durch die Fahrerlaubnisbehörde nachgefordert)
- evtl. Wohnsitznachweis (wird ggf. durch die Fahrerlaubnisbehörde nachgefordert)
- Angabe einer Fahrschule, TÜV und Prüfort
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung bei den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und T
- augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 6 FeV bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, und DE im Original
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, und DE im Original
- ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV (auch bekannt als Reaktionstest) für die Klassen D1, D1E, D, und DE im Original
- Führungszeugnis für die Klassen D1, D1E, D, und DE
Im Laufe der Antragsprüfung kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bedarf weitere Unterlagen nachfordern.
Ob in Ihrem Fall eine Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach dem Ausstellerstaat des ausländischen Führerscheins. Grundsätzlich muss bei allen Ausstellerstaaten, die nicht Teil der EU oder des EWR sind, eine Vollprüfung (also theoretische und praktische Prüfung) abgelegt werden. In der Anlage 11 zur FeV sind Staaten aufgelistet, bei welchen Erleichterungen gewährt werden. Beachten Sie, dass die Fahrerlaubnisbehörde für Umschreibungen aus einem Drittstaat (also nicht EU/EWR) trotz Erleichterungen gem. Anlage 11 zur FeV eine Prüfung anordnen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
² Übersetzung des Führerscheins
Es wird keine Übersetzung benötigt, wenn:
- Der Führerschein bereits in deutscher Sprache ausgestellt ist.
- Der Führerschein dem Muster des Anhangs 6 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (1968) entspricht.
Papierführerscheine:
Diese entsprechen in der Regel nicht den aktuellen internationalen Vorgaben. Für Papierführerscheine müssen Sie immer eine Übersetzung einreichen.
Kartenführerscheine (Scheckkartenformat):
Viele moderne Kartenführerscheine erfüllen bereits die Anforderungen des Wiener Übereinkommens. Eine Übersetzung ist hier oft gar nicht nötig. Jedoch ist eine Übersetzung immer erforderlich, wenn die Daten weder auf Deutsch noch auf Englisch angegeben sind.
Bitte beachten:
Lassen Sie für Führerscheine im Scheckkartenformat nicht vorab extra eine Übersetzung anfertigen, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese gar nicht erforderlich ist! Reichen Sie eine Übersetzung für Kartenführerscheine nur dann ein, wenn Ihnen diese bereits vorliegt. Sollte die Fahrerlaubnisbehörde nach der Prüfung Ihres Antrags doch eine Übersetzung benötigen, werden wir Sie direkt kontaktieren. So vermeiden Sie unnötige Kosten.
Antrag / Formulare
Antrag AUS-EU (PDF) (193,9 KiB)
Antrag AUS-TRI (PDF) (190,5 KiB)
Bestätigung Ausländerbehörde (PDF) (73,5 KiB)
Merkblatt Ukraine (PDF) (87,9 KiB)
Gebühren
- EU-Führerscheine mit Probezeit: 33,20 €
- EU-Führerscheine ohne Probezeit: 32,40 €
- Anlage 11/Drittstaat mit Probezeit: 40,80 €
- Anlage11/Drittstaat ohne Probezeit 40,00€
- bei Express-Bestellung: zusätzlich 24,50€
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Bestelloption Express keine beschleunigte Antragsbearbeitung darstellt, sondern nur den Führerscheindruck bei der Bundesdruckerei verkürzt. Die Standardlieferung dauert etwa fünf Wochen, bei Express sind es rund eine Woche.
Bitte senden Sie uns kein Bargeld zu. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die anfallenden Gebühren überweisen Sie dann bitte innerhalb von zwei Wochen.

