Kontakt

Führerscheinstelle Balingen
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Telefon 07433 921446
Fax 07433 921520

Bitte beachten Sie, dass die Führerscheinstelle sich nicht im Haupthaus des Landratsamtes befindet. Sie finden uns im „Balisanahaus“ unter der oben genannten Adresse. Das Landratsamt unterhält keine Führerschein-Außenstelle mehr.
 

Herr Warth
Sachgebietsleitung
  

Öffnungszeiten

Mo + Di: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Fr: 08.00 Uhr – 12.30 Uhr
 

Ordnungsamt
Grünewaldstraße 15
72336 Balingen
Telefon 07433 921352
Fax 07433 9221270

Christoph Foth
Leitung Ordnungsamt

Datenschutz

Unsere datenschutzrechtlichen Hinweise finden Sie auf https://www.zollernalbkreis.de/ds-ordnung

Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Aberkennung/Verzicht

Hinweis

Sollten Sie in der Vergangenheit schon einmal im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen sein:

  1. Wenn Sie im Ausland keine weiteren Klassen dazu erworben haben
    Bitte Antrag NE (Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) stellen.
  2. Wenn Sie im Ausland weitere Klassen dazu erworben haben und diese wieder in Deutschland nutzen wollen
     Sie beantragen die Neuerteilung der ursprünglichen (deutschen) Fahrerlaubnis mit dem
    Antrag NE und zusätzlich die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis mit dem
    Antrag AUS-AN (siehe unten).

Sollte gleichzeitig mit der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis fällig sein, so können Sie den Antrag AUS-EU bzw. AUS-TRI gleichzeitig stellen.

Allgemeine Informationen

Nach der Aberkennung Ihres Rechts, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, können Sie den Antrag auf Wiederzuerkennung bereits bis zu sechs Monate vor Ablauf einer möglichen Sperrfrist stellen. Liegt keine Sperrfrist vor, ist eine Antragstellung jederzeit möglich. Das Recht, wieder mit Ihrem ausländischen Führerschein in Deutschland zu fahren, erhalten Sie jedoch erst frühestens einen Tag nach dem offiziellen Ende der Sperrfrist.

Im Verlauf der Antragsbearbeitung prüfen wir Ihre Fahreignung und entscheiden, ob bei Ihnen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder andere/ weitere Nachweise aufgrund der bisherigen Vorfälle erforderlich sind. Sobald alle geforderten Unterlagen vorliegen, die Fahreignung besteht und evtl. angeordnete Prüfungen bestanden sind, stellen wir Ihnen den entsprechenden Feststellungsbescheid aus bzw. händigen das Dokument wieder aus.

Im Falle einer Aberkennung wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs empfiehlt sich das Sammeln von Abstinenznachweisen bereits ab dem Zeitpunkt der Aberkennung. Diese Nachweise erhöhen die Chancen einer späteren positiven Begutachtung.

Bei einem etwaigen Verzicht auf das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil Ihnen dieses Recht sonst entzogen worden wäre, gelten diese Informationen sinngemäß.

Ablauf

Der Antrag auf Wiederzuerkennung ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das für Sie zuständige Bürgermeisteramt einzureichen. Einen Antrag erhalten Sie direkt von uns oder hier im unteren Bereich der Seite zum Download.

Ob im Rahmen der Wiederzuerkennung eine MPU oder zusätzliche ärztliche Gutachten erforderlich sind, klären wir während der Antragsbearbeitung. Sollten weitere Nachweise notwendig werden, erhalten Sie eine gesonderte Benachrichtigung per Post. Eine verbindliche Vorab-Auskunft, ob eine MPU- oder Gutachtenanordnung nötig ist, ist in der Regel nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag 
  • Kopie des ausländischen Führerscheins (wenn vorhanden) – sollte das Original während der Antragsbearbeitung benötigt werden, werden wir Sie zu gegebener Zeit zur Vorlage auffordern. 
  • Führungszeugnis (beim Bürgermeisteramt zu beantragen) 
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar, sofern die Tatzeit innerhalb der Probezeit liegt

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung weitere Unterlagen notwendig werden können.

Antrag / Formulare

Antrag AUS-AN (PDF) (124,8 KiB)

Gebühren

Die Gebühren für die Anerkennung betragen: 
  • mit Probezeit: 105,10 € 
  • ohne Probezeit: 104,30 € 
  • Nachgebühr: je nach Einzelfall möglich

Bitte senden Sie uns kein Bargeld zu. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die anfallenden Gebühren überweisen Sie dann bitte innerhalb von zwei Wochen.