Landratsamt verschiebt Sperrfrist für Ausbringung von organischen Düngern
Das Landratsamt Zollernalbkreis verschiebt den Verbotszeitraum für die Ausbringung von organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland. Nicht ausgebracht werden dürfen diese gemäß einer Allgemeinverfügung zwischen dem 15. November 2026 und dem 14. Februar 2027.
Den Text in Leichter Sprache finden Sie hier (PDF) (51,4 KiB).
Hintergrund der Verfügung sind die Witterungsverhältnisse sowie die Entwicklung der Vegetation. Die vergangenen Monate waren durch Hitze und Trockenheit geprägt, wodurch die Pflanzenwelt in einen Wachstumsstillstand verfallen ist. Das Vegetationsende ist derweil nicht erreicht: Die langjährigen, durchschnittlichen Witterungsverhältnisse im Kreis sowie die aktuellen Temperaturen lassen auf Grünland ein Pflanzenwachstum im November und damit eine Nährstoffaufnahme und Nährstoffspeicherung zu. Dagegen sind in den Monaten Januar und Februar häufig niedrige Temperaturen, in der Regel unter null Grad Celsius, verbunden mit einer geschlossenen Schneedecke vorzufinden. Falls in dieser Zeit die Temperaturen über dem Gefrierpunkt liegen, sind die Böden nach Schneeschmelze oder auf Grund der bis dahin gefallenen Niederschläge in der Regel (bei fehlender Verdunstung) wassergesättigt.
Eine Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger ist damit nach Paragraf 5, Absatz 1 der Düngeverordnung nicht erlaubt, da die Aufnahmefähigkeit der Böden nicht gegeben ist. Zudem birgt das Befahren zu nasser Böden die Gefahr von Bodenverdichtungen und Strukturschäden. Darüber hinaus sind, das zeigen Messwerte, die Grundwasserkörper im Zollernalbkreis bezüglich Nitrats und Phosphor von guter Qualität. Dementsprechend sind im Zollernalbkreis keine Problem-, Sanierungs-, Nitrat- oder eutrophierte Gebiete ausgewiesen.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung kann online hier abgerufen werden: https://www.zollernalbkreis.de/Allgemeinverfuegungen.

